Ein Mieter in Bayern verweigerte wiederholt den Zutritt zu seiner Wohnung, obwohl der Verdacht eines Wasserschadens bestand und die Fenster ausgetauscht werden sollten. Konsequenz: Fristlose Kündigung.
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Vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck landete der Streit um den wiederholt verweigerten Zutritt eines Vermieters zu einer vom Mieter langjährig gemieteten 2,5-Zimmer-Wohnung. Der Vermieter war in das Mietverhältnis eingetreten und hatte damit die Pflicht übernommen, für einen Austausch der Fenster zu sorgen, wie es auf der Eigentümerversammlung der WEG beschlossen wurde.
Zudem war eine Überprüfung des Wohnungszustands mit Blick auf Wasserschäden in der Wohnung dringend geboten. Denn in der daruntergelegenen Wohnung waren Feuchtigkeitsschäden an der Decke des Badezimmers entdeckt worden. Die Firma, die den Schaden festgestellt hatte, empfahl insbesondere den Austausch von Armaturen und eine Austrocknung der durchfeuchteten Bereiche.
Trotz wiederholter Abmahnungen verweigerte der Mieter hartnäckig den Zutritt zu seiner Wohnung. Dadurch konnten weder Maßnahmen zur Behebung der Wasserschäden erfolgen, noch konnte der Vermieter seiner Pflicht zum beschlossenen Austausch der Fenster nachkommen. Dem Vermieter blieb nur die fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hatte er damit auf seiner Seite. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse am Zutritt zur Wohnung. Die wiederholte und beharrliche Verweigerung sowie die fehlende Mitwirkung des Mieters trotz wiederholter Abmahnungen und Aufforderungen rechtfertigen die fristlose Kündigung, so das Gericht. Die Räumungsfrist wurde mit drei Monaten festgelegt.
Der Mieter führte an, dass er mit 82 Jahren und nach einem Schlaganfall im Jahr 2015 gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sei und damit nicht räumungsfähig. Doch das Gericht sah die Angaben des Mieters als nicht ausreichend dargelegt, um eine rechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Allein sein Alter spreche nicht für eine Räumungsunfähigkeit sowie einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Etwaige medizinische Gründe und deren direkte Auswirkungen auf die Umzugsfähigkeit hätte der Mieter konkret vortragen müssen.
Mit der Räumungsfrist von drei Monaten sieht das Gericht die Interessenslage beider Parteien für angemessen berücksichtigt.
(AG Fürstenfeldbruck, Endurteil vom 14.03.2025 - 2 C 842/24)
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