Das Amtsgerichts Frankfurt stärkt mit seinem wegweisenden Urteil den Schutz von Mieterinnen und Mietern gegen Wuchermiete.

In Frankfurt ist zum ersten Mal ein Vermieter wegen Mietwucher verurteilt worden. Über längere Zeit hatte er von seinem Mieter im Stadtteil Rödelheim mehr als das doppelte der örtlichen Vergleichsmiete verlangt. Nun muss er rund 3.000 Euro überzahlte Miete zurückgeben und obendrauf 900 Euro Geldstrafe zahlen.

Damit setzt das Frankfurter Urteil ein bedeutendes Zeichen für den Mieterschutz in Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten. Es verdeutlicht die klare Unterscheidung zwischen Mietwucher nach dem Strafgesetzbuch (§ 291 StGB) und Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (§ 5 WiStrG). 

Nicht jede Überteuerung ist strafbar

Frankfurt am Main engagiert sich für eine konsequente Anwendung des § 5 WiStrG. Besteht der Verdacht auf Wucher wird der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann für die strafrechtliche Verfolgung von Mietwucher nach § 291 StGB zuständig ist.

Für den Tatbestand des Mietwuchers reicht aber allein die überhöhte Miete nicht aus. Vielmehr gilt es nachzuweisen, dass Vermietende zusätzlich eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Schwäche der betroffenen Mietenden gezielt ausgenutzt haben und die Miete in einem auffälligen Missverhältnis zur ortsüblichen Miete steht. Das ist der Fall, wenn sie deutlich über 50 Prozent höher liegt.

Nicht jede Überteuerung ist strafbar. Liegt die Miete etwa 20 Prozent über dem ortsüblichen Niveau, kann das Gericht eine Ordnungswidrigkeit feststellen und mit einem Bußgeld ahnden. Das wäre dann eine Mietpreisüberhöhung (Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz). Ob die Mietenden persönlich unter Druck geraten sind, ist dabei nebensächlich.

Neue Wege mit dem Pilotprojekt „Mietenmonitor“

Frankfurt ist Anfang des Jahres mit dem Pilotprojekt „Mietenmonitor“ neue Wege im Kampf gegen überhöhte Mieten gegangen. Das Amt für Wohnungswesen nahm mithilfe eines Dienstleisters Inserate auf verschiedenen Plattformen unter die Lupe. Überprüft wurde, ob es Abweichungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete gibt.

Wurden Inserate mit auffälligen Miethöhen entdeckt, erhielten die dafür verantwortlichen Personen Post vom Frankfurter Wohnungsamt. In den Briefen wurden sie gezielt über die Rechtslage informiert, aber auch über Angebote wie den städtischen Onlinemietspiegelrechner, der die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung ermöglicht.

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 14. Juli 2025


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