Eigentümer:innen müssen zur Herbstzeit besonders aufmerksam sein. Sie sind meist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass Gehwege, die an ihr Grundstück grenzen, für Passant:innen nicht zur Rutschpartie werden. Kommt es zu Unfällen, folgen Klagen. Wir schauen uns mögliche Stolpersteine genauer an.
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Auf Straßen und Wegen müssen grundsätzlich die Gemeinden dafür sorgen, dass im Herbst das herabfallende Laub beseitigt wird. Allerdings können sie auch per Satzung die Pflicht auf die Anlieger übertragen. Dann sind es die Eigentümer:innen, die das oft rutschige Laub nicht nur von Grundstück und Eingangsbereich, sondern auch von angrenzenden Geh- oder Radwegen zu räumen haben.
So besteht werktags zwischen 7und 20 Uhr eine Fege-Pflicht, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr. Natürlich können Eigentümer:innen das Laubfegen einem Dienstleister überlassen. Mietende sollten ihren Mietvertrag genau lesen, denn darin kann stehen, dass auch sie Laubfegen müssen. Die Pflicht zur Überwachung liegt in jedem Fall bei den Vermietenden.
Verletzen sich Passant:innen, weil sie auf nicht ausreichend geräumten, nassem Herbstlaub ausrutschen, können sie Schadenersatz fordern. Wenngleich sie oder auch Radfahrende eine Teilschuld treffen kann. Denn zur Herbstzeit müssen sie ihren Lauf- oder Fahrstil den Gefahren durch herabfallendes Laub anpassen.
Wer vor 7 Uhr auf den herbstlichen Gehwegen unterwegs ist, muss besonders aufpassen, nicht auszurutschen. Ein gefegter Gehweg kann um diese Zeit noch nicht verlangt werden. Können Eigentümer:innen nachweisen, dass regelmäßig gekehrt wurde, haften sie im Schadensfall nicht. (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 1.10.2018; 2/23 O 368/98)
Eigentümer:innen müssen sich für den Urlaub eine angemessene Vertretung suchen. Es ist aber nicht zumutbar, dass der Urlaub unterbrochen wird, um der Kontrollpflicht nachzukommen. (OLG Schleswig, Urteil v. 28.2.2012; 11 U 137/11)
Eine Reinigungspflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren. Wenn eine Eigentümerin am Tag bevor eine Frau im nassen Laub ausrutscht, bereits Laub gekehrt hat, ist sie ihrer Pflicht nachgekommen. Wegen starker Böen am Unfalltag wäre das Kehren ohnehin sinnlos gewesen. (LG Coburg, Urteil v. 22.8.2008; 14 O 742/07)
Es ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar, "auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen. Fällt zu bestimmten Zeiten mehr Laub als zu anderen, müssen die Straßen häufiger gereinigt werden. (OLG Hamm, Urteil v. 9.12.2005; 9 U 170/04)
Seit der WEG-Reform ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das Laubfegen verantwortlich. Sie kann die Verkehrssicherungspflicht nicht mehr auf ihre Verwaltung abwälzen. Denn die fungiert nur noch als ausführendes Organ, das die Pflichten der Gemeinschaft erfüllt. Die WEG haftet für Pflichtverletzungen ihres Organs gegenüber Dritten.
Konkret bedeutet das: Erleiden Passant:innen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden öffentlichen Gehwegen einen Schaden, werden nicht mehr die Verwalter:innen in die Pflicht genommen, sondern die Eigentümergemeinschaft.
Laubbläser sind ein beliebtes Hilfsmittel; ihr Lärm lässt sich allerdings mit einem Presslufthammer vergleichen. Daher sollten unbedingt die örtlichen Lärmschutzregelungen beachtet werden. In der Regel dürfen die Geräte nur in der Zeit zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Kommunen können aber auch strengere Regelungen haben.
Eine Geldbuße bei Nichtbeachten der zeitlichen Vorschriften kann bis zu 50.000 Euro kosten. Auch hier können die Kommunen die konkreten Sanktionen selbst festlegen.
Und wohin mit dem Laub? Auf keinen Fall darf Laub in Städten und Gemeinden verbrannt werden. Komposthaufen, Biotonnen oder spezielle Behälter, die die Gemeinden aufstellen und separat abholen lassen, sind die perfekten Lagerorte.
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