Ein Hausbesitzer baut eine Betonmauer und überschreitet dabei die Grundstücksgrenze. Der Nachbar des noch unbebauten Grundstücks klagt dagegen vor dem Amtsgericht. Mit Erfolg?



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Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Bad Iburg hatte zum höher gelegenen, noch unbebauten Nachbargrundstück eine Betonmauer errichten lassen. Dabei wurde der dazu notwendige Betonsockel rund 30 cm auf dem Nachbar-Grundstück errichtet.

Der künftige Nachbar wollte das nicht hinnehmen und forderte den Eigentümer auf, die ca. 22 Meter lange Betonkonstruktion zu entfernen. Als er damit keinen Erfolg hatte, schaltete er einen Anwalt ein. Ebenfalls ohne Erfolg. Auch der Ortstermin mit einem Sachverständigen brachte für ihn kein zufriedenstellendes Ergebnis.

Also klagte der Eigentümer des unbebauten Grundstücks vor dem Amtsgericht. Auf ein Schlichtungsverfahren hatte er bewusst verzichtet. Er war der Ansicht, ein solches Verfahren sei nicht erforderlich, da der Anspruch nicht unter das Niedersächsische Schlichtungsgesetz falle. Doch da irrte der Mann.

Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung zwingend notwendig

Das Amtsgericht Bad Iburg betonte in seiner Entscheidung, dass nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz zwingend ein Schlichtungsverfahren notwendig sei – und zwar vor Klageerhebung. Die errichtete Betonmauer sei als “Tote Einfriedung” einzustufen und falle damit unter die relevanten Bestimmungen des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes.

Bei dem herangezogenen Sachverständigen handele es sich nicht um eine anerkannte Gütestelle. Und auch dass nunmehr ein Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet habe, sei unerheblich. Der Einigungsversuch hätte der Klage vorausgehen müssen und könne nicht nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage sei unzulässig. So heißt es im Schlussurteil des Amtsgerichts.

(Amtsgericht Bad Iburg Urt. v. 13.01.2021, Az.: 4 C 465/20 (4)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 11. August 2025



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