Ein Mieter in Hamburg hatte seine Wohnung zwei Monate an Dritte überlassen und damit die Grenze von vier bis sechs Wochen für einen vorübergehenden Besuch überschritten. 

Der Mieter einer Wohnung in Hamburg hatte seine Wohnung für komplette zwei Monate einem Dritten zur Nutzung überlassen. Daraufhin erhielt er von seiner Vermieterin ein Schreiben mit der fristlosen Kündigung. Der Mieter wollte die Kündigung nicht anerkennen. Schließlich habe er Besuch gehabt, der in seiner Wohnung übernachtete.

Doch die Vermieterin ließ sich nicht beirren und erhob Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte sie keinen Erfolg. Die Richter:innen wiesen die Räumungsklage ab, da sie keine unbefugte Gebrauchsüberlassung feststellen konnten. Sie hielten es für möglich, dass der Mieter regelmäßig Besuch von Freunden erhalte.



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Landgericht Hamburg erkennt unbefugte Gebrauchsüberlassung

Die Vermieterin gab nicht klein bei; sie ging in Berufung. Und tatsächlich, das Landgericht Hamburg stellte sich auf ihre Seite. Hier gestanden ihr die Richter:innen  einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei (gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) wirksam. Denn der Mieter habe die Wohnung unbefugt Dritten überlassen.

Das Gericht konnte keinen Besuch aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen feststellen, der sich für eine vorübergehende Zeit unentgeltlich in der Wohnung aufhält. Vielmehr liege ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen die Vermutung nahe, dass die Aufnahme des “Besuchs” auf Dauer angelegt sei. Die Länge von zwei Monaten spreche gegen einen bloßen Besuch.

Mieter wird keine Räumungsfrist gewährt

Selbst eine Räumungsfrist räumten die Richter:innen dem Mieter nicht ein. Er hatte im Prozess angegeben, gelegentlich nicht in der Wohnung zu übernachten. Also ging das Gericht davon aus, dass eine Ersatzunterkunft vorhanden war und ihm demnach keine Obdachlosigkeit drohe.

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 311 S 25/23)



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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