Wer seine Vermieter:innen via Facebook schwer beleidigt und verleumdet, muss eine fristlose Kündigung in Kauf nehmen.



Nachdem das Feuer in einem Gebäude von der Feuerwehr erfolgreich gelöscht war, verbreitete ein Gewerbemieter des Objekts üble Verdächtigungen über die sozialen Medien. Er behauptete in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe unter der Überschrift “Entmieten durch Vergasen”, dass seine Vermieter:innen das Haus “entmieten” wollen und daher absichtlich Gas entweichen ließen, um die Mieter:innen zu töten (“vergasen”).

Diesen Vorwurf empfanden die Vermieter:innen als so ungeheuerlich, dass sie das Mietverhältnis mit dem Gewerbemieter fristlos kündigten. Das Landgericht München bestärkte die Vermieter:innen und bestätigte ihr Handeln als legitim. 


Meinungsfreiheit versus persönliche Ehre

Wird eine Kündigung wegen einer Äußerung von Mieter:innen ausgesprochen, kommt immer auch die Meinungsfreiheit ins Spiel. Es muss daher zwischen der persönlichen Ehre auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden. Dabei tritt die Freiheit der Meinung nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen zurück, die die Menschenwürde anderer antasten, sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

Der Kommentar “Entmieten durch Vergasen”, so das Landgericht München, überschreitet eindeutig die Zumutbarkeitsgrenze; selbst dann, wenn sämtliche zugunsten des Mieters in Betracht zu ziehenden Umständen berücksichtigt werden. Hier wurde ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Vermieter:innen und den Unrechtshandlungen des NS-Regimes in einer öffentlich zugänglichen Gruppe auf Facebook hergestellt und habe somit keineswegs eine von vornherein beschränkte Reichweite. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Beitrag zu einem Feuerwehreinsatz unter dieser provokanten Überschrift schnell eine hohe Verbreitung im Netz finden könnte.

(LG München I, Endurteil vom 21. Dezember 2020 - 31 O 5646/18)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 12. August 2021.


Fragen zur Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung? | LG München I, Endurteil vom 21. Dezember 2020 - 31 O 5646/18

Ja, das ist möglich. Wird eine Kündigung wegen einer Äußerung von Mieter:innen ausgesprochen, kommt immer auch die Meinungsfreiheit ins Spiel. Es muss daher zwischen der persönlichen Ehre auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden. Dabei tritt die Freiheit der Meinung nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen zurück, die die Menschenwürde anderer antasten, sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

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