Wer die Miete wiederholt zu spät zahlt und sein Verhalten trotz einer ersten Kündigung nicht ändert, muss mit einer weiteren fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Essen.
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Ein Mieter in Berlin hatte ohne Erlaubnis seines Vermieters eine ca. 13 mal 16 cm große Kunststoff-Katzenklappe in seine Wohnungseingangstür eingebaut. Das gefiel dem Vermieter gar nicht, daher setzte er seinem Mieter eine Frist, in der die Klappe zu entfernen war.
Als sein Mieter in keiner Weise aktiv wurde, kündigte er ihm das Mietverhältnis außerordentlich und erhob Räumungsklage.
Doch das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, dass der Einbau einer Katzenklappe eine Kündigung nicht rechtfertige. Es können allenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Erst das Landgericht Berlin bestärkte den Vermieter. Der Einbau einer Katzenklappe stelle eine erhebliche Beschädigung und "optische Beeinträchtigung" der hölzernen Wohnungstür dar. Anders als Veränderungen innerhalb der Wohnung sei die Katzenklappe auch vom Treppenhaus aus sichtbar und betreffe damit das Gemeinschaftseigentum beziehungsweise das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes.
Hinzu komme, dass die Katzenklappe der Katze einen unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus ermöglichte. Der Vermieter müsse einen Aufenthalt von Tieren im Treppenhaus – unabhängig von möglichen Verschmutzungen – nicht hinnehmen, da er auch die Interessen der übrigen Hausbewohner zu berücksichtigen habe.
(LG Berlin vom 24. September 2004 – 63 S 199/04)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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