Wer in einer Wohnhaussiedlung lebt, muss mit dem Besuch von Nachbars Katze rechnen und ihn auch dulden. Zeigt die Katze schlechtes Benehmen, reichen unbewiesene Beschuldigungen nicht aus.



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Die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Schleswig-Holstein ärgerte sich über Katzenbesuch aus der Nachbarschaft. Die Katze war ungebeten über die geöffnete Terrassentür eingetreten und hatte ihr Unwesen getrieben. So soll sie – laut Aussage der Hauseigentümerin – sich auf die frisch gewaschene Wäsche gesetzt und über Speisen in der Küche hergemacht haben.

Damit nicht genug. Die Katze habe auch bei ihren Besuchen das Grundstück mit Kot verschmutzt sowie das Fahrzeug der Frau, eine Schutzhülle für Gartenmöbel und einen Vogelkasten beschädigt. Daraufhin klagte die Eigentümerin vor dem Amtsgericht Ahrensburg gegen die Katzenbesitzerin aus der Nachbarschaft auf Unterlassung. 

Freigängerkatze kann Betreten eines Grundstücks nicht untersagt werden

Wer glaubt, einer Katze etwas untersagen zu können, der irrt. Und so entschieden die Richter:innen gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens ihres Grundstücks durch die Katze der Beklagten zu. Vielmehr habe sie derartige Beeinträchtigungen in einer Wohnhaussiedlung zu dulden. 

Andernfalls würde es bedeuten, dass bislang freilaufende Katzen entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung oder ständig im Garten angeleint gehalten werden müssten. Damit würde eine Person der gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben können. Eine derartige Rechtsposition sahen die Richter:innen als nicht schützenswert.  

Zudem habe die Eigentümerin den Besuch der Katze provoziert, indem sie die Terrassentür unbeobachtet aufstehen ließ. Für die Behauptung, die Katze habe das Grundstück verschmutzt und Dinge beschädigt, habe die Klägerin nicht plausibel nachweisen können, dass konkret die Katze der etwas entfernt wohnenden Nachbarin für die Verschmutzungen verantwortlich war.

(Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 15.06.2022 - 49b C 505/21)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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