Wollen Vermietende nur ein Zimmer einer Wohnung in die eigene, benachbarte Wohnung eingliedern, handelt es sich um einen Teilbedarf und rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung. So entschied das Landgericht Berlin.
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Mietende einer Wohnung in Berlin-Köpenick erhielten eine Eigenbedarfskündigung. Ihr Vermieter wollte seine von ihm bewohnte Nachbarwohnung um ein Arbeitszimmer vergrößern. Er gab an, als Selbstständiger künftig mehr zu Hause arbeiten zu wollen. Aus diesem Grund ihre Wohnung zu verlieren, akzeptierten die Mietenden jedoch nicht.
Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage, die allerdings vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Der Vermieter ließ nicht locker und ging in Berufung. Doch auch beim Landgericht Berlin fand er keinen Zuspruch. Die Richter:innen stellten sich hinter die Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Die Richter:innen erklärten, dass unabhängig davon, ob der Vermieter überhaupt einen Wohnbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend mache, das Gesetz für einen Teilbedarf keine Kündigungsmöglichkeit vorsehe.
In Ausnahmefällen könne zwar auch ein Teilbedarf eine Kündigung rechtfertigen, aber ein solcher Fall liege hier nicht vor. Denn es sei nicht zu erkennen, warum die Einbindung eines zusätzlichen Zimmers in die Wohnung des Vermieters stärker zu bewerten sei als das Interesse der Mietenden in ihrer Wohnung zu bleiben.
(LG Berlin, Urteil vom 04.07.2023 - 65 S 163/22)
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