Ein kurzfristiger Drohnenflug zur Vermessung eines Daches verletzt nicht automatisch das Persönlichkeitsrecht der Bewohner. Das AG München hielt den Einsatz einer Drohne zur Vorbereitung einer energetischen Sanierung unter den konkreten Umständen für zulässig.
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Ein Bauunternehmen in München wollte zur Vorbereitung einer energetischen Dachsanierung per Drohne Aufnahmen des Gebäudedachs erstellen. Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung befürchtete jedoch, dass dabei Bild- und Videoaufnahmen entstehen könnten, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.
Er beantragte deshalb im Eilverfahren, dem Bauunternehmen solche Aufnahmen zu untersagen. Das AG München wies den Antrag ab.
Nach Auffassung des Gerichts stellte die geplante Erstellung der Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen den Interessen des Bewohners und denen des Bauunternehmens.
Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Drohnenflug eine Vermessung des Daches ohne eine risikoreiche Dachbegehung ermöglichte und nur wenige Minuten dauern sollte. Zudem war der Flug vorher für einen bestimmten Tag angekündigt worden. Dadurch hatten die Bewohner die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, um Aufnahmen aus dem Inneren ihrer Wohnungen zu verhindern. Das Bauunternehmen hatte außerdem angekündigt, erkennbare personenbezogene Informationen auf den Aufnahmen unkenntlich zu machen.
Auch die Alternative spielte bei der Abwägung eine Rolle: Ohne die Drohnenaufnahmen hätte das Gebäude nach den Feststellungen des Gerichts eingerüstet und das Dach begangen werden müssen. Die damit verbundene Beeinträchtigung hätte deutlich länger gedauert. Der Drohnenflug stellte deshalb nach Auffassung des Gerichts das mildere Mittel dar.
Auch datenschutzrechtlich sah das Gericht keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Das Interesse an der Dachvermessung überwog unter den konkreten Umständen die entgegenstehenden Interessen des Bewohners.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Drohnenaufnahmen von Wohngebäuden generell zulässig sind. Entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall. Im konkreten Fall sprachen insbesondere der sachliche Zweck, die kurze Dauer und vorherige Ankündigung des Flugs sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für dessen Zulässigkeit.
(AG München, Beschluss vom 5.1.2026 – 222 C 2/26)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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