Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar: Zum Wohnen gehört mehr als Übernachten. Damit zieht es klare Grenzen für die Kurzzeit- und Minimalnutzungen von Wohnungen.
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Eine Eigentümerin in Berlin vermietete seit Februar 2023 ihre 60 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung an vier Männer. Die Wohnung verfügte über Schlafgelegenheiten und eine Küche. Möbel gab es keine. Zwei der Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer; die anderen beiden in dem Raum, in dem sich auch die Küche befand.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wurde durch einen Hinweis der Hausverwaltung über eine vermutete gewerbliche Nutzung aufmerksam. Es forderte die Eigentümerin auf, die Immobilie wieder geregelten Wohnzwecken zuzuführen und nicht nur als Schlafplatz zu vermieten.
Bei einer Anhörung durch das Bezirksamt erklärte die Eigentümerin, die Wohnung werde vollständig für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr vermietet. Als Nachweis reichte sie einen mit vier Personen unterzeichneten Mietvertrag ein.
Bei einer erneuten Anhörung wegen einer zweckfremden Nutzung argumentierte das Bezirksamt, eine Wohnnutzung setze ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der Räumlichkeiten und Rückzugsmöglichkeiten voraus, da sonst eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens nicht gegeben sei.
Schließlich forderte das Bezirksamt die Eigentümerin auf, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Zugleich drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen sollte.
Daraufhin stellte die Wohnungseigentümerin einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Doch das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Wohnzuführungsaufforderung der zuständigen Behörde rechtmäßig sei. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung in einer Wohnung – also insbesondere auch Haushaltsführung und eine entsprechende Ausstattung.
Reine Schlafplätze reichen nicht aus. Eine derart reduzierte Nutzung, also ein „Leben aus dem Koffer“, stelle eine zweckfremde Nutzung von Wohnraum dar. Nach dem Berliner Zweckentfremdungsrecht sei das Bezirksamt in der Regel verpflichtet, in solch einem Fall einzuschreiten und die Rückführung zu Wohnzwecken anzuordnen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Wohnraum nicht durch minimale Ausstattung „formal“ als Wohnraum genutzt werden kann. Maßgeblich sind eine tatsächliche, vollwertige Wohnnutzung und keine Schlafplatzmodelle.
(Verwaltungsgericht Berlin, 12.10.2023 - Az: 6 L 166.23)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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