Eine Fällgenehmigung der Stadt reichte nicht aus. Das AG Regensburg stellte den Erhalt einer mehr als 60 Jahre alten Eiche über die Interessen des Grundstückseigentümers.



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Der Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Regensburg wollte eine alte Eiche fällen lassen. Der Baum wurde vor über 60 Jahren an einer Stelle, unmittelbar zum angrenzenden Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gepflanzt und hat inzwischen einen Stammumfang von mehr als zwei Metern. Im Bebauungsplan ist die Eiche als zu erhaltender Baumbestand ausgewiesen. 

Für sein Vorhaben hatte der Eigentümer bereits eine Fällgenehmigung der Stadt und später auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten. Die Kosten für die Entfernung des Baums wurden mit 4.046 Euro veranschlagt. Doch die WEG wollte nicht, dass der Baum gefällt wird. Sie verweigerte ihre Zustimmung und schlug stattdessen einen Sicherheits- und Pflegeschnitt vor.

Eigentümer beruft sich auf Beeinträchtigungen

Daraufhin beruft sich der Eigentümer auf verschiedene Beeinträchtigungen, die ihm durch die Eiche entstanden sind. Das Wurzelwerk habe unter anderem zu Verschiebungen und Rissbildungen an Terrasse und Balkon geführt. Zudem beklagte er in großen Mengen herabfallendes Laub und Pollen sowie Probleme bei der Gartennutzung. Er trug außerdem vor, unter dem Baum allergische Hautreaktionen zu erleiden und wegen eines starken Befalls mit sogenannten Stinkwanzen regelmäßig zahlreiche Tiere in seinen Wohnräumen vorzufinden.

Klimaschutz spricht für den Erhalt der Eiche

Das AG Regensburg wies die Klage ab. Zwar könne grundsätzlich jeder Miteigentümer eines Grenzbaums nach § 923 Abs. 2 BGB dessen Beseitigung verlangen. Die Vorschrift erfasse jedoch nicht, dass ein einzelner Baum für die örtlichen klimatischen Verhältnisse eine besondere Bedeutung haben könne. 

Bei der Entscheidung seien auch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis sowie heutige Wertungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Gerichts sorgt die Eiche für Verschattung und Verdunstungskühlung und reduziert damit insbesondere die sommerliche Hitze. Diesem Erhaltungsinteresse maßen die Richter:innen es ein höheres Gewicht bei als den vom Eigentümer geltend gemachten Beeinträchtigungen.

Die vorgetragenen Einwände würden nicht rechtfertigen, den Baum zu fällen. Laub, Eicheln, Schatten und zusätzlicher Reinigungsaufwand seien typische Folgen eines großen Baums. Die behaupteten Schäden an Terrasse und Baumeinfassung schränkten die Nutzung des Grundstücks nicht erheblich ein. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend belegt. 

Fällgenehmigung reicht nicht aus

Dass die Stadt die Fällung genehmigt habe, ändere daran nichts. Die behördliche Genehmigung beträfe lediglich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Fällung. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich zur Zustimmung verpflichtet ist, müsse davon getrennt beurteilt werden.

Hinzu komme, dass er das Grundstück im Jahr 2017 in Kenntnis der Eiche erworben habe. Nach Ansicht des Gerichts war für ihn bereits damals erkennbar, dass es sich um eine ungewöhnlich große Eiche auf der Grundstücksgrenze handele und der Baum erhebliche Auswirkungen auf das Grundstück haben würde.

(AG Regensburg, Endurteil vom 7. August 2026 – 10 C 2075/25 WEG)

(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).



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Steffi Mersmann
Expertin für Mieten & Vermieten

Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.

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