Als im Mai 1993 die Errichtung einer Dachgeschosswohnung genehmigt wurde, waren zwei Rettungswege geplant und zunächst auch vorhanden. Einer von beiden fiel nachträglich weg. Dieser Rettungsweg war über eine Balkonanlage für Rettungsgeräte der Feuerwehr zugänglich. 




Die Balkonanlage konnte ursprünglich über die angelegte rückseitige Zufahrt zum Gebäude erreicht werden. Ab 2003 wurde eine Tiefgaragenanlage gebaut und damit entfiel dieser Rettungsweg.

Da nun kein zweiter Rettungsweg mehr existierte, untersagte die zuständige Behörde den Mieter:innen im März 2018 die Wohnung weiterhin zu nutzen. 

Ohne zweiten Rettungsweg keine Wohnnutzung möglich

Die Mieter:innen reagierten mit einem Widerspruch und beantragten Eilrechtsschutz. Doch das Verwaltungsgericht Potsdam wies den Antrag zurück. Die Betroffenen legten daraufhin Beschwerde ein. Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Bestandteil der Baugenehmigung sei der zweite Rettungsweg, also die rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück gewesen. Daher sei die Nutzung der Dachgeschosswohnung ohne diese Zufahrtsmöglichkeit durch die ursprüngliche Genehmigung nicht mehr gedeckt.  

Die Mieter:innen können sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gegen die Mieter:innen und nicht die Grundstückseigentümerin vorgegangen ist. Denn, so die Richter:innen, ein Baugebot gegenüber der Grundstückseigentümerin sei rechtlich schwer durchsetzbar.

Tipp: Wenn Eigentümer:innen vermeiden wollen, dass der zweite Rettungsweg wegfällt, sollten sie sich stets vor Änderungen der baulichen Anlage – insbesondere auch der Außenanlagen – vergewissern, dass die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen weiterhin zugänglich bleiben. Anderenfalls könnte es zur Nutzungsuntersagung für die Gebäudeteile führen, für die dieser zweite Rettungsweg erforderlich ist.


Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)


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