Um die Pflicht zur Instandsetzung eines Telefon- und Kabelanschlusses zu klären, trafen sich Vermieterin und Mieter vor dem Landgericht Berlin.

Die Mieter einer Wohnung in Berlin stellten fest, dass ihr Telefon- und Kabelanschluss im Wohnzimmer defekt war. Daraufhin forderten sie ihre Vermieterin auf, für eine Instandsetzung zu sorgen. Allerdings mit wenig Erfolg. Die Vermieterin war der Ansicht, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein müssen. Denn im Übergabeprotokoll gab es keine Bemerkung zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses.  



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Nicht alle Funktionalitäten gehören ins Übergabeprotokoll

Diesen Sachverhalt hielt das Gericht für unerheblich. Von einer Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels seitens der Mieter könne nicht ausgegangen werden. Bei einer Wohnungsübergabe werde der augenscheinlich sichtbare Zustand der Mietsache in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Die Funktionsfähigkeit aller Anschlüsse während einer Wohnungsübergabe zu überprüfen, würde den Rahmen sprengen und auch fachkundiger Unterstützung bedürfen. 

Im vorliegenden Fall sei der Anschluss als Bestandteil der Mietsache mitvermietet worden und müsse daher in einen funktionsfähigen Zustand versetzt werden. Zumal die Vermieterin für die Bereitstellung des Anschlusses auch Betriebskosten umlege. 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 01.07.2020 - 65 S 19/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Oktober 2020.



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