Ende August ist Schluss mit den Corona-Regelungen für Eigentümergemeinschaften. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschlands (VDIV) hat allerdings schon Ideen für eine neue Reform.


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Das im März 2020 beschlossene "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" bescherte auch dem Wohnungseigentumsrecht vorübergehende Sonderregelungen. Damit WEG-Verwaltungen auch während der Coronakrise weiterhin handeln können, gab es hauptsächlich bei der Verwalterbestellung sowie beim Wirtschaftsplan zeitlich begrenzte, veränderte Regelungen.

Zur Erinnerung: Die zuletzt bestellte Verwaltung sollte bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung einer neuen Verwaltung im Amt bleiben. Und auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan sollte bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortbestehen.

Das Thema Corona ist leider nach wie vor aktuell. Trotzdem laufen die genannten Sonderregelungen zum 31.08.2022 vorerst aus.



VDIV plädiert für Entscheidung mit einfacher Mehrheit

Einer möglichen Neuerung hat die Zeit der Pandemie jedoch auf die Sprünge geholfen. Die Rede ist von reinen Online-Eigentümerversammlungen. Seit der WEG-Reform ist es zwar zulässig, dass es einzelnen Eigentümer:innen per Mehrheitsbeschluss ermöglicht wird, online an (Präsenz-)Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Doch komplett digitale oder virtuelle Versammlungen sind per Gesetz bislang nicht vorgesehen.

Jetzt könnte sich das bald ändern. Denn laut VDIV arbeitet die Bundesregierung derzeit an einem Gesetzentwurf, der reine Online-Eigentümerversammlungen ermöglichen soll. Noch im Laufe des Jahres wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Referentenentwurf dazu geben.

Der VDIV begrüßt die Initiative, warnt aber zugleich davor, zu große Hürden für die praktische Umsetzung zu errichten. Den von der Regierung bislang anvisierten einstimmigen Beschluss zur Durchführung reiner Online-Versammlungen könnten einzelne Eigentümer:innen aus einer Gemeinschaft mit ihrem Veto verhindern. Praktikabler wäre es daher, wenn die Eigentümer:innen – genau wie zurzeit bei Zustimmung zu einzelnen Online-Teilnehmenden – mit einer einfachen Mehrheit über die Durchführung reiner Online-Eigentümerversammlungen entscheiden könnten.


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