Im Streit zwischen einer Mieterin und dem Hamburger Jobcenter geht es um viel Geld, das die Mieterin zahlen soll. Sie hatte ihre Wohnung untervermietet, woraufhin ihr der Vermieter das Mietverhältnis kündigte. Ihre Untermieter mussten in eine teure Notunterkunft ziehen.



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Die Mieterin einer Wohnung in Hamburg untervermietete ihr Zuhause ab Juli 2017 an Herrn T., der mit seiner vierköpfigen Familie Sozialleistungen bezog. Die monatliche Nettokaltmiete von anfangs 615 Euro plus Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten von insgesamt 307 Euro übernahm das Jobcenter. Das Geld erhielt die Mieterin.

Im Februar 2018 kündigte der Vermieter der Mieterin die Wohnung. Aus seiner Sicht hatte sie die Wohnung unerlaubt untervermietet. Eine zweite Kündigung folgte im Juni 2018 wegen Zahlungsrückständen. Der gerichtliche Vergleich zwischen Mieterin und Vermieter hatte zur Folge, dass die Untermieter-Familie ausziehen musste.

Die Mieterin hatte sich verpflichtet, gegenüber Herrn T. die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Untermietverhältnisses auszusprechen und die Wohnung an den Vermieter herauszugeben.

Untermieter-Familie muss in Notunterkunft ziehen

Familie T. fand keine neue Wohnung und musste in einer Notunterkunft von "fördern und wohnen", einem Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, untergebracht werden. Das Jobcenter übernahm auch hier zunächst die Kosten. Vor Gericht klagte es später auf Kostenerstattung von insgesamt 54.000 Euro gegen die Mieterin, die Familie T. zuvor ihre Wohnung zur Untermiete überlassen hatte.

Hier hatte das Jobcenter das Amtsgericht Hamburg-Barmbek größtenteils auf seiner Seite. Doch das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Richter:innen erklärten, dass die Mieterin zwar dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sei, weil sie es zu vertreten habe, dass der Untermietvertrag aufgehoben wurde. Allerdings die deutlich höheren Kosten für eine Notunterbringung müsse sie nicht übernehmen.   

Mit diesem Urteil wollte sich das Jobcenter nicht zufriedengeben und legte Revision ein. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verlangte es nun von der Mieterin Ersatz der Mehrkosten für die Unterbringung in Höhe von 37.500 Euro. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Landgericht muss Höhe des Schadensersatzes ermitteln

Das Landgericht muss nun die genaue Schadenshöhe ermitteln, die dem Jobcenter entstanden ist und möglicherweise ersetzt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Mietdifferenz zeitlich begrenzt ist. Schadenersatz könne nur für die Zeit verlangt werden bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter.

Ersetzt werden könnten zudem nur die Mehrkosten für eine andere Unterkunft. Es sei möglich, dass die Kosten für die Notunterbringung darunterfielen, da die Familie auf dem freien Markt keine Wohnung fand. 

Die Richter:innen sollten weiterhin prüfen, ob Kosten für die gesamte Familie oder nur für Herrn T. ersetzt werden müssen, der den Untermietvertrag unterschrieben hatte.

(BGH, Urteil vom 21.6.2023 - VIII ZR 303/21) 

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