Das Landgericht Berlin widersprach dem Bundesgerichtshof in Sachen Schonfristzahlung und wurde vom hohen Gericht in die Schranken verwiesen. Erst wenn der Gesetzgeber an der Rechtslage etwas ändert, kann die ordentliche Kündigung verhindert werden. 



Wenn Mieter:innen mit ihrer Miete in Zahlungsverzug geraten, haben Vermieter:innen das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Mieter:innen wiederum haben die Chance, selbst oder durch Unterstützung einer öffentlichen Stelle die Mietrückstände bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage auszugleichen und damit der Kündigung entgegenzuwirken. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine fristlose Kündigung auf diesem Wege verhindert wurde.

Hat der Vermietende allerdings gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, müssen die Mieter:innen trotz Ausgleich der Mietschulden die Wohnung mit Ablauf der Kündigungsfrist räumen. Mit dieser ständigen Rechtsprechung des BGH war das LG Berlin nicht einverstanden und widersprach in ihren Urteilen der Karlsruher Linie; zuletzt im Urteil vom 30.03.2020, 66 S 293/19. Nach Auffassung der Berliner Richter:innen gelte § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei einer ordentlichen Kündigung, sodass eine Nachzahlung der Mietrückstände ebenso deren Wirkung beseitige. Damit solle verhindert werden, dass Mieter:innen obdachlos werden.


Urteil: Lärm

Nur der Gesetzgeber kann Regeln zur Schonfrist ändern

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des LG Berlins auf und richtete deutliche Worte an die Berliner Richter:innen. Das Gericht habe „die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung missachtet“. Denn die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung der Schonfristzahlung entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. An Recht und Gesetz gebundene Richter:innen dürfen nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen derartige Entscheidungen verändern. Nur der Gesetzgeber könne an der Rechtslage etwas verändern. 

Der Anstoß zu einer Änderung der Gesetzgebung liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung ein entsprechendes Vorpreschen bereits angekündigt.

(BGH-Urteil v. 13.10.2021, VIII ZR 91/20)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.