Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Möblierte Wohnungen hat für Vermieter und Mieter viele Vorteile. Doch was ist erlaubt?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Zeitverträge: hohe Nachfrage in Großstädten 

Das Angebot an möblierten Wohnungen, die zeitlich befristet vermietet werden, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Jobeinsteiger aus dem Ausland oder Studierende suchen eine möblierte Unterkunft über mehrere Monate als unkomplizierte Wohnform. Vermieter erhielten bisher meistens eine höhere Miete und binden sich nicht langfristig an einen Mieter. 

Wann ist ein Zeitmietvertrag erlaubt?

Zeitmietverträge sind – außerhalb einer tage- oder wochenweisen Vermietung einer Ferienimmobilie – nicht ohne Weiteres möglich. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften, die bundeseinheitlich geregelt sind. Zeitmietverträge sind aus Gründen des Mieterschutzes nur als Ausnahme erlaubt. Das Gesetz schreibt daher zulässige Befristungsgründe vor. Dazu zählt z. B. eine Befristung wegen Eigenbedarfs nach § 575 BGB. 

In der Praxis sehr beliebt ist auch das „Wohnen auf Zeit“. Bei diesem Modell wird möblierter Wohnraum als Messe- oder Projektwohnung den Mietern über mehrere Monate überlassen. Rechtlich eingeordnet handelt es sich um eine Vermietung von „Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“ nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine zeitliche Befristung soll zulässig sein, wenn der Mieter in dieser Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt gründet. 

Hinweis:

Informieren Sie sich in jedem Fall, unter welchen Bedingungen ein Zeitmietvertrag möglich ist. 

Ein Verstoß gegen die Gesetzesvorgaben führt ansonsten zu einem unbefristeten Mietvertrag und kann zusätzlich teuer werden. Denn dann wären die Mietgrenzen der Mietpreisbremse einzuhalten! Der Berliner Mietendeckel reguliert diese Verträge ebenfalls seit dem 23.02.2020.

Berlin: Landgericht überprüft Zeitvertrag über 7 Monate mit Briten 

Bei diesem Fall handelt es sich quasi um einen Klassiker vor Gericht: Ein Wissenschaftler mietete zwecks Fertigstellung seiner Promotion eine Wohnung über einen Zeitraum von sieben Monaten. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verließ er seinen Hauptwohnsitz in London, um eine wissenschaftliche Arbeit zu beenden. Der Vermieter ging hierbei von einer Vermietung von „Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch“ aus und befristete den Vertrag entsprechend. 

Das Urteil: kein Zeitmietvertrag – Brite kann dauerhaft bleiben  

Das begründete das Gericht wie folgt: bei einer Mietzeit von sieben Monaten zwecks Erstellung einer Promotion handelt es sich nicht um Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet wurde. Denn diese Anmietung ist nicht vergleichbar mit der eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung. 

Der Mietvertrag ist daher unbefristet und der Vermieter an die Mietpreisbegrenzungen der Mietpreisbremse gebunden.

LG Berlin, AZ: 65 S 101/19

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 21. Mai 2020



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