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Wer auf seinem Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Wohnhaus errichten möchte, sollte die baurechtlichen Spielregeln nicht außer Acht lassen – vor allem beim Erwerb kommunaler Bauplätze. Was Du beachten solltest, wenn Du ein Grundstück erwirbst und später darauf bauen willst, liest Du in diesem Beitrag.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich kannst Du auch erst einige Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks mit dem Bauen beginnen, wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist.
  • Enthält der Kaufvertrag eine Bebauungsverpflichtung, solltest Du diese Frist unbedingt einhalten, um eine spätere Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden.
  • Beim Bebauungsplan gilt: Maßgebend sind die Vorschriften, die bei der Einreichung des Bauantrags gelten. Je länger Du diesen hinauszögerst, umso größer wird das Risiko, dass sich die Rahmenbedingungen ändern.
  • Egal, ob Dein Grundstück bebaut ist oder nicht: Für den Winterdienst bist Du als Anlieger immer verantwortlich.

Nicht jedes Grundstück ist auch ein Baugrundstück

Du bist auf der Suche nach einem Baugrundstück und hast ein lukratives Angebot gefunden? Dann solltest Du dich bei der zuständigen Gemeinde darüber informieren, um welche Art eines Grundstücks es sich handelt. Grundsätzlich wird Grund und Boden wie folgt unterschieden:

  • Baureifes Land: Hier liegt ein konkreter Bebauungsplan von der Gemeinde vor – für Grundstückskäufer besteht also ein Baurecht. Wer ein solches Grundstück erwirbt, muss häufig innerhalb einer festgelegten Frist eine Bebauung vornehmen.

  • Bauerwartungsland: Hierbei handelt es sich um ein bestimmtes Gebiet, für das in Zukunft eine Bebauung beziehungsweise ein konkreter Bebauungsplan von der jeweiligen Gemeinde zu erwarten ist.

  • Rohbauland: Rohbauland kann als Zwischenstadium von baureifem Land und Bauerwartungsland betrachtet werden. Auch diese Grundstücke sind nicht erschlossen, jedoch bereits als Bauland ausgeschrieben.

  • Ackerland: Hierbei handelt es sich um Boden, der ausschließlich für land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist. Hier liegt weder ein Bebauungsplan noch sonst irgendein Baurecht vor.

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Hinweis:

Ungeachtet dessen, um was für eine Art Grundstück es sich handelt, ist der Kauf von Grund und Boden nur mit Hinzunahme eines Notars rechtmäßig wirksam. Bei einem Grundstücksgeschäft handelt es sich nämlich um einen rechtlichen Akt, der ohne eine rechtsvorbeugende Institution nicht durchführbar ist. Ein Grundstückskaufvertrag ohne notarielle Beglaubigung ist also nicht rechtlich wirksam.


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Bebauungsverpflichtung bei kommunalen Grundstücken

Nicht immer wollen Bauherren auf ihrem neu erworbenen Bauplatz sofort mit der Errichtung eines Hauses beginnen. Wenn Du zum Beispiel zuerst Deine bisherige Wohnung verkaufen möchtest, solltest Du dir unter Umständen zuerst noch Zeit lassen, bevor Du den teuren Bauvertrag abschließst.

Allerdings solltest Du in solchen Fällen den Kaufvertrag des Grundstücks kritisch prüfen – vor allem dann, wenn Du den Bauplatz von der Gemeinde erworben hast.

Häufig bestehen Kommunen beim Verkauf von Bauland darauf, dass darauf innerhalb einer bestimmten Frist auch tatsächlich gebaut wird. Damit wollen die Gemeindeverwaltungen verhindern, dass über viele Jahre hinweg Baulücken bestehen und die Anwohner über einen langen Zeitraum durch Baulärm gestört werden.

Wird die Bebauungsfrist nicht eingehalten, kann bei Bestehen einer entsprechenden Vertragsklausel die Gemeinde das Grundstück wieder zurückfordern. Die Folge: Du erhälst dann lediglich den nicht verzinsten Kaufpreis, den Du einst entrichtet hast, und musst dir gegebenenfalls ein neues Baugrundstück suchen.

Änderungen im Bebauungsplan: Was hat das zur Folge?

Wenn Du dir mit dem Bauen Zeit lässt, riskierst Du zudem, dass die Kommunalverwaltung in der Zwischenzeit Änderungen am Bebauungsplan vornimmt. Hast Du noch keinen konkreten Bauantrag eingereicht, musst Du die Vorgaben des neuen Plans befolgen.

Beispiel: Du hast ein Grundstück gekauft, auf dem Du zum Zeitpunkt des Kaufs ein Flachdachhaus errichten konntest. Ändert die Gemeinde später die vorgeschriebene Bauform auf Satteldach, bekommst Du nach dem Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans kein Flachdachhaus mehr genehmigt. Denn maßgebend sind immer die Regelungen zu dem Zeitpunkt, an dem Du den Bauantrag einreichst.

Räum- und Streupflicht im Winter

Als Eigentümer eines Grundstücks bist Du immer zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Haus steht oder nicht.

Wenn Du bei Schnee und Glatteis nicht selbst räumen und Salz streuen kannst, weil Du etwa zu weit weg wohnst, solltest Du einen Dienstleister vor Ort mit dem Winterdienst beauftragen.

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