Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, aber vor dem Notartermin zur Unterschrift des Kaufvertrags berechtigte Zweifel haben, ist ein Rücktritt grundsätzlich möglich. Nach Unterschrift des Vertrags ist dies deutlich schwieriger. In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Umständen der Rücktritt möglich ist, wie Sie vor dem Kauf zurücktreten und wie dieser Vorgang abläuft.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben haben, dürfen Sie im Regelfall ohne weitere Folgen Abstand vom Kaufvorhaben nehmen.

  • Sobald Sie den Vertrag unterschrieben haben, gestaltet sich ein Rücktritt deutlich komplizierter. Dabei kommt es vor allem darauf an, was für den Fall eines Rücktritts im Vertrag vereinbart wurde.

  • Nur wenig Änderung bei Zins und Tilgung hat erhebliche Auswirkung auf die Höhe Ihres Darlehens. Vergleichen Sie aus einer Vielzahl von Baufinanzierern in Ihrer Nähe und sparen Sie Kosten.

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Unter welchen Umständen ist der Rücktritt vom Hauskauf möglich?

Wenn der Kaufvertrag bereits abgeschlossen ist, also von beiden Seiten unterschrieben und vom Notar beurkundet wurde, ist der Rücktritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Solange Sie den Kaufvertrag jedoch noch nicht unterschrieben haben, dürfen Sie ohne weitere Konsequenzen zurücktreten. Daher ist es sinnvoll, vor dem Notartermin gründlich zu überlegen und eventuell bestehende Fragen zu klären.

Sollten Sie den Kaufvertrag bereits abgeschlossen haben, müssen Sie bei einem Rücktrittswunsch überprüfen, ob es ein vertragliches Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht gibt, oder ob Sie den gesetzlichen Regelungen folgen müssen. Laut Gesetz dürfen Sie nur dann von einem abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Das Haus weist wesentliche Mängel auf.

  • Sie erfahren erst nach Vertragsabschluss, dass die Immobilie noch mit Schulden belastet ist.

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Beweispflicht:

Beachten Sie, dass Sie sich als Käufer hier in der Beweispflicht befinden.

Wichtig ist auch, dass eine fehlende oder fehlgeschlagene Finanzierung kein Grund für den Rücktritt vom Vertrag ist. Daher empfehlen wir Ihnen, den Kaufvertrag erst dann zu unterschreiben, wenn Sie die schriftliche Finanzierungszusage Ihrer Bank haben. Anderenfalls müssen Sie nämlich mit Ihrem ganzen Privatvermögen für den Kaufpreis haften und laufen Gefahr, eine Zwangsvollstreckung zu erleben.

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Kann ich vor dem Notartermin noch vom Kauf zurücktreten?

Vor dem Notartermin zur Unterzeichnung des Kaufvertrags dürfen Sie noch vom Vertrag zurücktreten. Zu diesem Zeitpunkt gibt es normalerweise erst einen Vertragsentwurf. Sollten Sie mit diesem nicht zufrieden sein oder in der Zwischenzeit eine andere Immobilie gefunden haben, ist es ausreichend, den Verkäufer und den Notar zu benachrichtigen.

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Auflassungsvormerkung:

Wenn Sie sich für eine Auflassungsvormerkung entschieden haben, ist es etwas komplizierter, vom Hauskauf zurücktreten. Mehr über diese Regelung lesen Sie hier.

Häufig ist es sinnvoll, nicht direkt zurückzutreten, sondern zunächst eine Lösung zu finden. Zum Beispiel könnten Sie vorhandene Mängel nutzen, um den Preis neu zu verhandeln oder einen Anwalt einschalten, um Unklarheiten aufzuklären. Denken Sie auch daran, dass der Notar als neutrale Beratungsperson für beide Parteien fungiert.

Wie läuft der Rücktritt vom Hauskauf ab?

Vor dem Rücktritt sollten Sie sich zunächst vergewissern, dass es keine Gründe gibt, die den Rücktritt kompliziert machen würden. Gehen Sie sicher, dass Sie den Vertrag noch nicht unterschrieben haben und dass keine Auflassungsvormerkung veranlasst wurde.

Zudem kann es sein, dass der Verkäufer bereits Änderungen an der Immobilie vorgenommen hat, um diese in den gewünschten Zustand zu versetzen. Dafür kann er von Ihnen einen Schadensersatz verlangen – vorausgesetzt, Sie haben schriftlich festgelegt, dass diese Maßnahmen speziell für Sie durchgeführt wurden. Wenn es sich um Änderungen handelt, die auch anderen potenziellen Käufern zugutekommen, müssen Sie normalerweise nicht bezahlen.

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Makler:

Um das gute Verhältnis beizubehalten, können Sie anbieten, dem Verkäufer bei der Suche nach einem neuen Käufer zu helfen. Dies gilt auch für Ihr Verhältnis zum eventuell vorhandenen Makler, sodass Sie ihn auch mit zukünftigen Suchen beauftragen können.

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