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Für die einen niedlich – für die anderen eine Zumutung: Beim Thema Haustiere scheiden sich die Geister. Mieter, die nicht auf ihre kleinen Freunde verzichten möchten, sollten sich über Rechte und Pflichten im Klaren sein.



Beim Thema Haustiere treffen oft ganz unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander. Manche Vermieter:innen befürchten, dass Tiere vor allem Lärm und Dreck machen und damit andere Hausbewohner:in stören. Wer also als Mieter Bescheid weiß, welche Rechte und Pflichten er bei der Tierhaltung hat, erspart sich und seinen Vierbeinern viel Ärger.


Kleintiere sind immer erlaubt

Ob ein Haustier in der Wohnung gehalten werden darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab: So können der Wortlaut des Mietvertrages, die Erlaubnis durch den oder die Vermieter:in oder die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Und selbstverständlich stellt sich auch die Frage, um welche Art von Haustier es eigentlich geht. Generell gut zu wissen: Kleintiere wie Ziervögel und -fische, Hamster oder Schildkröten dürfen Mieter in ihrer Wohnung grundsätzlich halten – ganz egal, was im Mietvertrag steht. Dies hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergeben. Kleintiere gelten als unproblematisch, da Nachbar:innen durch sie in aller Regel nicht gestört werden und die Wohnung nicht beschädigt wird.

Der Einzelfall entscheidet

Bei allen anderen Tieren, vor allem bei Hunden und Katzen, kommt es nach Informationen des Deutschen Mieterbundes dagegen auf den Wortlaut des Mietvertrages und auf die Erlaubnis durch die Vermieter:innen an.

Hier ist der Einzelfall entscheidend. Wie groß ist das Tier? Wie verhält es sich im Treppenhaus und in der Wohnung? Halten andere Nachbarn bereits Haustiere? Und war die Tierhaltung im Haus bisher immer erlaubt? Diese Fragen sind zu klären, um die unterschiedlichen Interessen von Mietern, Vermieterinnen und Nachbar:innen gegeneinander abzuwägen.

Unwirksam sind laut BGH solche Vertragsklauseln, die generell die Haltung von Hunden oder Katzen verbieten. Hier gilt ebenso wie in Fällen, in denen der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält: vorher dein:e Vermieter:in fragen. Dieser sollte dann eine Einzelfallprüfung vornehmen.


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Schlange oder Kampfhund – das geht nicht

Manchmal ist die Sache allerdings schnell klar: „Gefährliche Tiere, zum Beispiel Schlangen oder Tiere, von denen erhebliche Belästigungen für die Mitbewohner:innen ausgehen, müssen Vermieter:in nicht erlauben“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Wer trotz Verbot ein problematisches Haustier hält, läuft Gefahr, dass er es auf Verlangen durch den Vermieter oder die Vermieterin abschaffen oder wieder ausziehen muss. Nur in wenigen Fällen kann eine solche Verbotsklausel aufgehoben werden: etwa wenn es sich um einen Blindenhund handelt, auf den der Mieter oder die Mieterin dringend angewiesen sind.

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Übrigens:

Hat dein:e Vermieter:in einmal die Zustimmung zur Tierhaltung gegeben, kann sie nicht mehr ohne Weiteres widerrufen werden. Es sei denn, das Tier stellt sich als Belästigung für die Nachbar:innen heraus. Das könnte etwa der Fall sein, wenn Bulldogge Sissy permanent bellt. Oder wenn sie sich plötzlich als gefährlicher Kampfhund entpuppt.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Haustiere

Sind Kleintiere in Mietwohnungen immer erlaubt?

Kleintiere wie Ziervögel, -fische, Hamster und Schildkröten dürfen Mieter in ihrer Wohnung grundsätzlich halten, unabhängig von den Bestimmungen im Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kleintiere als unproblematisch gelten, da sie in der Regel weder die Nachbarn stören noch die Wohnung beschädigen.

Was ist bei anderen Haustieren wie Hunden und Katzen zu beachten?

Bei anderen Tieren, insbesondere Hunden und Katzen, hängt es von den Bedingungen im Mietvertrag und der Zustimmung des Vermieters ab. Der Einzelfall spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Faktoren wie die Größe des Tieres, sein Verhalten in der Wohnung und im Treppenhaus, die bereits vorhandene Tierhaltung im Gebäude sowie die bisherige Genehmigungspraxis des Vermieters müssen berücksichtigt werden.

Welche Vertragsklauseln sind in Bezug auf Haustiere unwirksam?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vertragsklauseln, die die generelle Haltung von Hunden oder Katzen verbieten, unwirksam sind. In Fällen, in denen der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, sollte der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten. Der Vermieter muss dann eine Einzelfallprüfung vornehmen.

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