Einstiegsgeld für Hartz-IV-Empfänger

Wer durch eine Unternehmungsgründung seine Arbeitslosigkeit beenden möchte, kann auf staatliche Zuschüsse zurückgreifen – zum Beispiel auf das sogenannte Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung des Jobcenters, das Empfängern des Arbeitslosengeldes II zur Verfügung steht. Da kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht, bewerben sich Interessenten mit einem Unternehmenskonzept beim Jobcenter. Dort wird im Einzelfall geprüft, ob eine Gewährung infrage kommt. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen für das Einstiegsgeld erfüllt werden müssen und welche Leistungen es umfasst.


Wer kann Einstiegsgeld bekommen?


Nicht jedes Gründungsvorhaben wird mit dem Einstiegsgeld gefördert. Zunächst muss der Antragsteller einige Grundvoraussetzungen erfüllen.

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • Alter zwischen 15 und 66 Jahren
  • Nachweis über die persönliche Eignung sowie über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
  • Lebensmittelpunkt in Deutschland

Doch auch für die Art der Beschäftigung gibt es minimale Voraussetzungen, diese sind:

  • Die Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und hauptberuflich ausgerichtet sein sowie
  • eine Eingliederung auf den Arbeitsmarkt bewirken, sodass der Gründer langfristig nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist.

Welche Leistungen umfasst das Einstiegsgeld außerdem?


Da Empfänger des Einstiegsgeldes weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen, sind sie hierdurch sozialversichert und müssen selbst keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung leisten. Wird die Einkommensgrenze überschritten, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II wegfallen – und somit auch der Anspruch auf alle anderen Leistungen wie Einstiegsgeld und die Übernahme der Sozialversicherungen. Dann müssen Selbstständige die Beiträge selbst übernehmen. Tritt dieser Fall ein, kann das Einstiegsgeld jedoch übergangsweise auch als Darlehen vergeben werden.


Welche Dokumente werden zur Antragstellung benötigt?


Gründer können den Antrag auf Einstiegsgeld beim zuständigen Jobcenter stellen.  Dieses prüft, ob durch die Förderung die Arbeitslosigkeit des Antragsstellers beendet werden kann – aber auch ob sie notwendig ist, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • der vollständig ausgefüllte Antrag
  • ein lückenloser Lebenslauf, aus dem die berufliche Ausbildung und fachliche Qualifikation für die angestrebte Selbstständigkeit hervorgehen
  • ein ausgereifter Businessplan, der bei Bedarf zusätzlich bei einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden muss
  • eine fachkundige Stellungnahme, die die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bescheinigt
  • eine Gewerbeanmeldung

Wichtiger Bestandteil des Antrags ist der Businessplan, den Antragsteller mit großer Sorgfalt vorbereiten sollten. Dieser enthält eine ausführliche Schilderung des Gründungsvorhabens und der Geschäftsidee. Darüber hinaus werden eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung, ein Liquiditätsplan sowie eine Darlegung des zu erwartenden Umsatzes und eine Rentabilitätsprognose benötigt.

Wie hoch ist der Zuschuss und wie lange wird er gewährt?


Ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird, hängt ganz von der Entscheidung des Jobcenters ab. Zur Festlegung der Höhe wird entweder die einzelfallbezogene oder die pauschale Bemessung herangezogen.

Bei der einzelfallbezogenen Bemessung kann der Gründer zusätzlich zum monatlichen Hartz IV einen Grundbetrag und weitere Ergänzungsbeträge erhalten. Dieser Grundbeitrag wird auf Grundlage des bisherigen Regelbedarfs berechnet und darf bis zu 50 Prozent dieser Leistung betragen. Den Ergänzungsbetrag in Höhe von 20 Prozent der Regelleistung können Antragsteller erhalten, die bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos sind. Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dem werden pro leistungsberechtigte Person zehn Prozent der Regelleistung zugesprochen.

Die pauschale Bemessung wird zur Eingliederung von Personengruppen herangezogen, die in besonderem Maß gefördert werden sollen. Dazu zählen beispielsweise Personen, die schon sehr lange arbeitslos sind. Das Jobcenter legt hier nach eigenem Ermessen fest. Allerdings ist das Einstiegsgeld in jedem Fall bei aktuell 404 Euro gedeckelt.

Über diese Beträge hinaus können Gründer Zuschüsse von bis zu 5.000 Euro in Form von Sachgütern oder Beratungsdienstleistungen beantragen.

Gewährt wird das Einstiegsgeld für maximal zwei Jahre. Die anfängliche Bewilligung ist für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten ausgelegt, anschließend ist eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich. Dafür muss der Gründer allerdings auch seine Umsätze und Betriebsausgaben in Form einer Einnahmen-/Überschussrechnung regelmäßig der Arbeitsagentur melden. Von den ermittelten Gewinnen dürfen dann maximal 20 bis 25 Prozent behalten werden.

Je nach Höhe des Gewinns ergeben sich unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Wurde die Zahlung einmal bewilligt, endet sie nicht mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit, sondern erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Wichtig: Das Einstiegsgeld gilt als zweckgebundene Einnahme und muss daher nicht versteuert werden.


Was passiert im Falle eines Scheiterns der Selbstständigkeit?


Nicht immer läuft bei einer Unternehmensgründung alles nach Plan. Falls das Vorhaben nicht erfolgreich ist, können Gründer ihre Selbstständigkeit jederzeit beenden. Das Einstiegsgeld fällt dann weg und der gescheiterte Gründer erhält wieder den regulären ALG-II-Bezug. Der Fallmanager wird in diesem Fall versuchen, den Leistungsempfänger auf andere Weise am Arbeitsmarkt zu integrieren.

Es ist in jedem Fall sinnvoll, vorab mit dem Fallmanager die Erwartungen und den Zeithorizont abzustecken und anhand des Businessplans zu klären, ob die eigenen Vorstellungen realistisch sind. Denn scheitert die Selbstständigkeit, kann der Fallmanager den Gründer zwar nicht zum Beenden zwingen, ihm aber das Einstiegsgeld streichen. Außerdem kann er verlangen, dass der Gründer in eine nichtselbstständige Tätigkeit vermittelt wird, wenn er so schneller aus dem ALG-II-Bezug herausgeführt werden kann.


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