Gründungszuschuss vom Arbeitsamt
Alles zum Gründungszuschuss | So stellen Sie den Antrag! |
Gründungszuschuss - was ist das? | Wie wird der Antrag gestellt? |
Voraussetzungen für Antragsteller | Was passiert, wenn Sie scheitern? |
Gründungszuschuss - die Förderungsleistungen |
Alternativen zum Gründungszuschuss |
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um staatliche Fördermittel, die zukünftige Gründer bei ihrem Weg aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit unterstützen. Mit ihrer Hilfe können frisch gebackene Selbstständige die ersten Monate der Unternehmensgründung überbrücken, indem sie eine soziale Absicherung erhalten. Zuständig für die Vergabe des Zuschusses ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie definiert ihn als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Er soll also dabei helfen, Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern. So soll eine nachhaltige Integration ins Berufsleben erreicht werden. In seiner jetzigen Form existiert der Gründungszuschuss seit 2006. Er löst damit die Fördermaßnahmen Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss (auch bekannt in Form der Ich-AG) ab. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht für Gründer seit 2012 nicht mehr. Beantragen kann ihn aber jeder, der die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
War der Antrag auf Zuschuss erfolgreich, erfolgt die Unterstützung in zwei Phasen. Zunächst erhält der Gründer für ein halbes Jahr eine sogenannte Grundförderung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhält der Gründer eine monatliche Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung. Sind diese sechs Monate abgelaufen, kann ein Antrag auf weitere Förderung gestellt werden.
Bei Bewilligung zahlt die Arbeitsagentur monatlich 300 Euro für weitere neun Monate. Allerdings muss der Gründer dafür nachweisen, dass er die Selbstständigkeit hauptberuflich ausführt. Über die Bewilligung entscheidet die Arbeitsagentur oftmals auf Grundlage des Businessplans. Der weiteren Förderung steht meist nichts mehr im Weg, wenn die Angaben für die ersten sechs Monate des Unternehmens erfüllt wurden und das Unternehmen sich als tragfähig erweist.
Die erhaltenen Förderungsleistungen müssen nicht versteuert werden. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld stellt der Gründungszuschuss keine Lohnersatzleistung dar. Deshalb muss er nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Bleibt in der Selbstständigkeit der Erfolg aus, muss der Gründer häufig wieder in die Arbeitslosigkeit eintreten. Dann reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Es werden für den Anspruch die Tage abgezogen, für die der Gründerzuschuss ausgezahlt wurde. Für jeden Tag, den der Gründer also den Zuschuss erhält, vermindert sich sein Anspruch um einen Tag. Der gescheiterte Gründer hat also keinen oder nur sehr kurzen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ausnahme: War der Gründer während der Selbstständigkeit weiterhin freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert, ergeben sich daraus neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Es besteht die Möglichkeit, nach einer gescheiterten Selbstständigkeit ein weiteres Mal Förderung zu beantragen. Das geht allerdings nur nach einer Wartezeit von 24 Monaten. Wer den Existenzgründerzuschuss oder Überbrückungsgeld erhalten hat, muss sich ebenfalls nach dieser Regelung richten. Ist das Gründungsvorhaben ohne eigenes Verschulden gescheitert, gilt die 24-Monate-Regelung nicht. Das ist beispielsweise bei Krankheit der Fall.
- Arbeitslosigkeit: Geleistet wird der Zuschuss, wenn bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht. Dieser muss bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage gelten. Wurde das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, besteht eine dreimonatige Sperrfrist. Der Zuschuss wird dann erst im Anschluss daran gezahlt.
- Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit der selbstständigen Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden betragen. Der zeitliche Umfang soll zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen.
- Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten: Der Arbeitsagentur müssen Nachweise über die Fähigkeit und die Kenntnisse zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit vorgelegt werden. Bestehen Zweifel, muss der angehende Gründer eventuell an einer Maßnahme zu Eignungsfeststellung teilnehmen. Gegebenenfalls ist auch eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Gründung erforderlich.
- fachkundige Stellungnahme: Die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens von einer fachkundigen Stelle nachgewiesen werden. Nur so kann eine erfolgreiche Selbstständigkeit auch langfristig gesichert sein. Zu den fachkundigen Stellen gehören Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Fachverbände.
- Alter: Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren.
- Situation am Arbeitsmarkt: Die Gewährung des Zuschusses ist wahrscheinlicher, wenn der angehende Gründer aktuell nicht erfolgreich in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann.
Der Antrag muss gestellt werden, bevor die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Dafür stellt die Agentur für Arbeit ein Antragsformular bereit, das vollständig ausgefüllt werden muss. Außerdem wird darin aufgelistet, welche Unterlagen notwendig sind und mit eingereicht werden müssen:
- aussagekräftiges Gründungskonzept und Beschreibung des Vorhabens
- Lebenslauf
- Übersicht der Privatausgaben/ Lebenshaltungskosten
- Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für drei Jahre
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan für mindestens drei Jahre
- Liquiditätsplan
- Anmeldung der Selbstständigkeit beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt
- Bescheinigung einer fachkundigen Stelle über Tragfähigkeit des Vorhabens
Tipp: Expertenrat für die Erstellung des Businessplans
Gründer sollten den Businessplan nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wird er bei einer fachkundigen Stelle vorgelegt, erkennen die Experten schnell seine Schwachstellen. Daher sollten zukünftige Unternehmen große Sorgfalt an den Tag legen und bei Bedarf professionelle Hilfe hinzuziehen.
Nicht selten wird der Gründungszuschuss abgelehnt. In diesem Fall müssen Unternehmensgründer auf alternative Fördermittel zurückgreifen.
Einstiegsgeld
Einstiegsgeld steht Empfängern von ALG II zu. Mit dessen Hilfe können sie eine sozialversicherungspflichtige oder hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wie auch beim Gründungszuschuss muss die Tragfähigkeit des Unternehmens nachgewiesen werden.
Förderprogramme aus dem Bereich der Wirtschaftsförderung
Die KfW-Bank bietet mit ihrem „StartGeld“ bundesweit ein zinsgünstiges Förderdarlehen für Gründer. Darüber hinaus gibt es in den einzelnen Bundesländern Förderbanken mit verschiedenen Förderprogrammen. Dazu gehören: Bremer Aufbau Bank, IFB Investitions- und Förderbank Hamburg, IBB Investitionsbank Berlin, ILB Investitionsbank Brandenburg, Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Investitionsbank Schleswig-Holstein, ISB Rheinland-Pfalz, L-Bank Baden-Württemberg, LfA Förderbank Bayern, LFI Mecklenburg-Vorpommern, NBank Niedersachsen, NRW Bank Nordrhein-Westfalen, Sächsische Aufbaubank, Saarländische Investitionskreditbank, Thüringer Aufbaubank, WIBank Hessen