Mindestlohn


Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn. Damit soll geregelt werden, dass Arbeitnehmern ein Lohn von mindestens 8,84 Euro (Stand 2017) pro Stunde gezahlt wird. Aus welchen Bestandteilen sich der Mindestlohn zusammensetzt, worauf Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung achten sollten und welche Pflichten Arbeitnehmer haben, erklärt unser Ratgeber.


Wie berechnet sich der Mindestlohn?


2017 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 8,84 Euro (brutto) pro Stunde. Bei einem regulären 40-Stunden-Job ergibt das ein monatliches Gehalt von ungefähr 1.532 Euro (brutto). Höhere Gehälter können Arbeitgeber frei festlegen – lediglich bei Tarifverträgen werden ihnen Grenzen gesetzt.

Das bedeutet: Mehr dürfen Sie Ihren Arbeitnehmern jederzeit zahlen, weniger als derzeit 8,84 Euro pro Stunde jedoch nicht. Der Mindestlohn soll zudem alle zwei Jahre erhöht werden.


Warum überhaupt der Mindestlohn?

Festgelegt wurde dieser Posten zum Schutz der Arbeitnehmer: In vielen Branchen sorgt ein Tarifvertrag für die Balance zwischen Gehalt und Leistung. Außerdem soll er eine Existenzsicherung der Arbeitnehmer garantieren. Da jedoch in den vergangenen Jahren immer weniger Tarifverträge geschlossen wurden, bietet der Mindestlohn ein Mindestmaß an Schutz für Arbeitnehmer.


Gesetzlich geregelt wird die Lohnuntergrenze im Mindestlohngesetz (MiLoG).Versteuert wird das Mindestgehalt wie jeder andere Arbeitslohn. Der Nettolohn ergibt sich also abzüglich

 

  • der Lohnsteuer
  • der Sozialabgaben sowie
  • sonstiger Posten wie der Kirchensteuer.

 

Bei einem Bruttogehalt von 1.532 Euro kann also – je nach Steuerklasse und Abzügen – mit einem Nettogehalt von rund 1.123 Euro gerechnet werden.

Wie setzt sich der Mindestlohn zusammen?


Im MiLoG ist nicht festgelegt, welche Bestandteile für die Berechnung miteinbezogen werden. Die große Koalition hatte bei der Konzeption der Lohnuntergrenze allerdings angegeben, dass nur die Zahlungen einfließen, die für normale Arbeitsleistungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass folgende Leistungen in den meisten Fällen die Berechnung  nicht beeinflussen:

 

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Zuschläge für Überstunden
  • Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsschichten
  • diverse Aufwandsentschädigungen
  • Trinkgeld für Taxifahrer, Friseure sowie in der Gastronomie
  • Vermögenswirksame Leistungen

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?


Anspruch auf den Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die in Deutschland tätig sind. Dazu zählen:

 

  • Festangestellte in Vollzeit
  • Festangestellte in Teilzeit
  • Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren

 

Sonderfall Zeitarbeiter:
Auch für Zeit- beziehungsweise Leiharbeiter besteht ein Mindestlohn. Dieser wird allerdings nicht über das MiLoG festgelegt, sondern über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Seit Juni 2016 erhalten Zeitarbeiter im Westen mindestens 9,00 Euro pro Stunde, Zeitarbeiter im Osten mindestens 8,50 Euro.

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Ausgenommen von der Regelung sind grundsätzlich alle Auszubildenden – unabhängig davon, ob sie volljährig sind oder nicht. Außerdem fallen die folgenden Gruppen nicht unter das Mindestlohngesetz: Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, Ehrenamtliche, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Praktikum zur Berufs- oder Studienwahl absolvieren, Praktikanten, die ein Praktikum zur Vorbereitung ihrer Berufsausbildung absolvieren


Arbeitszeiten: Wer muss sie dokumentieren?


Arbeitgeber unterliegen bezüglich des Mindestlohns einer Dokumentationspflicht. Das bedeutet: Sie müssen unmittelbar ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses dokumentieren, wann ein Arbeitstag beginnt, wie lang die Arbeitszeit ist, wann ein Arbeitstag endet.

Dies gilt jedoch nicht für alle Arbeitgeber in allen Bereichen, sondern nur für spezielle Branchen und Arbeitsverhältnisse. Dazu zählen geringfügig Beschäftigte. Hiervon sind allerdings solche ausgenommen, die in privaten Haushalten tätig sind.

Außerdem müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen, wenn ihr Betrieb zu den Branchen gehört, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen. Das sind beispielsweise:

 

  • Gaststätten, Hotels und Pensionen
  • Betriebe der Forstwirtschaft
  • das Baugewerbe
  • die Gebäudereinigung
  • der Logistikbereich
  • Paketdienste und Zeitungszusteller
  • die Fleischwirtschaft
  • das Personenbeförderungsgewerbe

Wie müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden?

Eine bestimmte Form für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist gesetzlich nicht festgelegt. Auch ist keine explizite Bestätigung für die Zahlung des Mindestlohns notwendig. Allerdings müssen die Arbeitszeiten der oben genannten Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden. Dabei ist es egal, ob diese am Computer abgetippt oder handschriftlich dokumentiert wurden. Zudem gelten folgende Richtlinien:

 

  • Sie müssen die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
  • Sie müssen die Dokumentation spätestens am siebten Kalendertag nach Ende der Arbeitsleistung erledigt haben.

 

Das bedeutet also, dass Sie für die Arbeitsleistungen Ihres Arbeitnehmers im März bis zum siebten April Zeit haben, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Wer kontrolliert die Zahlung des Mindestlohns?


Damit sichergestellt wird, dass Arbeitgeber tatsächlich den festgelegten Mindestlohn entrichten, werden die Zahlungen von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert. Diese Abteilung gehört zur Zollverwaltung.

 

Mitarbeiter der Finanzkontrolle haben das Recht, sowohl die Geschäftsräume als auch die Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten. Zudem dürfen sie Auskünfte verlangen und sind berechtigt, die Geschäftsunterlagen einzusehen. Wie oft und in welchem Umfang die Kontrollen durchgeführt werden, wird von der Zollverwaltung nicht öffentlich mitgeteilt.

 

Welche Strafen können bei Nichteinhaltung drohen?

 

Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können folgende Strafen drohen:

 

  1. Bei einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro kann den betroffenen Unternehmen verboten werden, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Auch dürfen sie die Aufträge, die aus solchen Ausschreibungen resultieren, nicht annehmen.
  2. Betroffene Mitarbeiter dürfen den Mindestlohn einklagen. Das bedeutet: Sie können klagen, dass ihnen die Differenz zwischen dem Mindestlohn und ihrem tatsächlich gezahlten Lohn nachgezahlt wird.
  3. Müssen Sie Nachzahlungen beim Lohn leisten, kann es geschehen, dass auch die Sozialversicherungsträger eine Zahlung der Differenz voraussetzen. Denn erhöht sich der Arbeitslohn, erhöhen sich dadurch automatisch auch die Beiträge für diese Sozialversicherungen. Das bedeutet, dass beispielsweise Kranken- und Rentenversicherungen ebenfalls eine Nachzahlung verlangen.


Am sinnvollsten ist also, dass Sie auf Nummer sicher gehen und sich vor Vertragsunterzeichnung darüber informieren, ob Sie dem jeweiligen Arbeitnehmer einen Mindestlohn zahlen müssen.


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