Heben Sie sämtliche Rechnungen und Belege auf, die mit Ihrem Umzug im Zusammenhang stehen. Wenn Ihr Wohnungswechsel beruflich bedingt war, können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Wenn Sie privatwirtschaftlich beschäftigt sind, wird die Höhe Ihrer abzugsfähigen Werbungskosten festgelegt unter Heranziehung der Kosten eines in vergleichbarer Stellung arbeitenden Bundesbeamten, wobei das Bundesumzugskostengesetz gilt.
Ihre über diese Vergleichszahlen hinausgehenden Forderungen müssen Sie im Einzelnen nachweisen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob es sich dabei wirklich um Werbungskosten handelt, oder um steuerlich nicht absetzbare Kosten der Lebensführung. Deshalb ist es für Sie in den meisten Fällen einfacher, wenn Sie sich an die unten ausgeführten Kostenarten halten.
Wann handelt es sich um einen beruflich bedingten Umzug?
Als beruflich bedingt gilt Ihr Umzug, wenn die Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird. Die Hin- und Rückfahrt muss sich wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringern. Oder der Umzug dient überwiegend dem betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers. Das ist natürlich beim Einzug in eine Dienstwohnung oder beim Auszug aus einer solchen der Fall.
Für die steuerliche Abzugsmöglichkeit genügt schon der Umzug innerhalb des Ortes, auch ohne Arbeitsplatzwechsel. Die Erstaufnahme einer Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber gilt ebenso als abzugsfähig wie die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Verlegung Ihres eigenen Hausstandes. Das Gleiche gilt für Ihr beruflich begründetes Aufgeben oder Beziehen einer Zweitwohnung. Ihre privaten Gründe für die Auswahl der neuen Wohnung sind dabei ohne Belang.
Wenn Sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen, ist Folgendes für Sie steuerlich absetzbar:
Beförderungs- und Reisekosten
Beförderungskosten betreffen das Transportieren des Umzugsgutes in die neue Wohnung innerhalb Deutschlands; bei Auslandsumzügen nur bis zur deutschen Grenze. Zum Umzugsgut gehören alle beweglichen Gegenstände in Ihrem Besitz, der Besitz aller zum Haushalt gehörenden Personen sowie die Haustiere.
Ihre Reisekosten und die aller Personen, die zum gemeinsamen Haushalt zählen, können ebenso geltend gemacht werden wie ein Tagegeld (maximal vier Tage) vom Tag des Einladens an bis zum Ausladetag, wenn es sich dabei um volle Reisetage handelt. Dazu kommen die Ausgaben für eine notwendige Übernachtung und die Reisekosten für eine Wohnungsbesichtigung. Maximal zwei Reisen einer Person oder eine Reise für zwei Personen in der jeweils billigsten Preisklasse sind dabei erlaubt.
Mietentschädigungen
Miete für die alte Wohnung ist dann steuerlich absetzbar, wenn für die neue Wohnung schon Miete gezahlt werden muss, die alte aber wegen der Fristen noch nicht abgegeben werden kann. Dazu gehören auch Weitervermietungskosten für die alte Wohnung, maximal in Höhe einer Monatsmiete. Auch absetzbar ist die Miete der neuen Wohnung bei Unbenutzbarkeit, wenn auch noch Miete für die alte Wohnung gezahlt werden muss, das gilt auch für die Garage.
Wohnungsvermittlungsgebühren
Maklerkosten in ortsüblicher Höhe für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage sind steuerlich absetzbar.
Kosten für Herde, Öfen und Zusatzunterricht für die Kinder
Ist ein neuer Kochherd nötig, kann er steuerlich geltend gemacht werden, und zwar bis zu einem Betrag von 230 Euro. Öfen für Mietwohnungen können mit bis zu 165 Euro pro Zimmer abgesetzt werden.
Müssen Ihre Kinder umzugsbedingt zusätzlichen Unterricht erhalten, können Sie diese Kosten geltend machen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 1.349 Euro pro Kind.
Sonstige Kosten fallen ohne Einzelnachweise unter den Pauschbetrag von 537 Euro für Ledige oder von 1.074 Euro für Verheiratete. Für alle außer dem Ehepaar zum Haushalt gehörenden Personen erhöht sich der Betrag um 237 Euro pro Kopf. Diese Pauschalen gelten aber nicht bei Beginn oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.
Erstattung vom Arbeitgeber
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Umzugskosten erstatten, bleibt die Erstattungssumme bis zur Pauschbetragsgrenze lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Kosten gelten als Werbungskosten.