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Normaler Kinderlärm in der Wohnung erlaubt

Wegen angeblich massiver Störung des Hausfriedens Familie gekündigt. Der Vorwurf: Kinderlärm im Treppenflur, lautes Herumspringen und Herumtrampeln in der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche, verursacht durch den Staubsauger usw. Zu Unrecht sagte das Landgericht Bad Kreuznach und wies die Klage als unbegründet zurück, die Mieterfamilie kann bleiben.

Der Kinderlärm sei keine unzumutbare Lärmbelästigung, urteilte das Gericht. "Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen."

Erhöhte Toleranz gegenüber Kindern richterlich verordnet
Der Richter betonte, dass vom Vermieter, von den Nachbarn und Mitbewohnern eine erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern sei. Auch wenn derartiger Lärm als störend empfunden werde, sei er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar. Die erhöhte Toleranz gegenüber Kindern höre aber dort auf, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat sei, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen wäre.

Es gibt Grenzen des normalen Kinderlärms
Bei den beschriebenen Verhaltensweisen wie lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes, insbesondere vor dem Schlafengehen, Spielen mit dem Laufgestell, Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei und Weinen, handelt es sich aber um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern. Wenn Eltern dieses Verhalten nicht stoppen, ist das nicht schuldhaft und nicht vorwerfbar. Etwas anderes wäre es, wenn Eltern nicht verhindern, dass die Kinder von Stühlen springen oder Möbel umschmeißen.

Die anderen Gründe wertete das Gericht zudem als Lappalien. Selbst wenn das Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden "nicht immer in einer gleichbleibenden sanften Art und Weise geschieht", handelt es sich jedoch um kurze Geräuschentwicklungen, die eine fristlose Kündigung auch ansatzweise nicht rechtfertigen können.

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