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Einseitiger Kündigungsverzicht möglich?

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist (BGH VIII ZR 30/08). Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“, benachteiligt Mieter unangemessen.

Entscheidend dabei sei, dass der Mieter einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet, ohne dass er einen Ausgleich dafür erhält. „Konsequenz ist, dass Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, trotz des entgegenstehenden Wortlautes im Formularmietvertrag“, sagte Lukas Siebenkotten, der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB).

Kündigungsverzicht kann trotzdem weiter vereinbart werden
Siebenkotten wies aber auch darauf hin, dass durch dieses Urteil noch lange nicht alle Vertragsklauseln zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ unwirksam werden: „Mieter und Vermieter können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR 270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH VIII ZR 257/04).

Die Rechtslage zum Kündigungsverzicht ist kompliziert
Über eine individuelle Vereinbarung, also in einer zwischen Mieter und Vermieter gesondert ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht auf Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH VIII ZR 81/03), erläuterte Siebenkotten weiter. Die Rechtslage sei nicht einfach. Siebenkotten empfiehlt allen Mietern, vor Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages Rechtsrat bei ihrem örtlichen Mieterverein einzuholen oder sich zumindest online über die Webseiten des Mieterbundes zu informieren.

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