Will ein Mieter seinen Lebensgefährten in seiner Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Die Vermieterin weigerte sich, der "Mitbenutzung der Wohnung" zuzustimmen, solange ihr nicht die persönlichen Daten des Lebensgefährten mitgeteilt würden.
Zurecht, wie der Bundesgerichtshof meinte. Ein Mieter sei ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietwohnung einem "Dritten" zu überlassen. Das bestimme Paragraph 540, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Lebensgefährte sei "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Anders, so der Bundesgerichtshof, als beispielsweise Besucher oder Familienangehörige des Mieters.
Nahe Familienangehörige - so schon frühere Urteile - sind keine "Dritten" im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, Mieter können ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, auch er kann problemlos nachziehen, ohne dass es auf eine Vermieterzustimmung ankommt.
Aber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem "Dritten", einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines "Dritten", wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich immer zu bejahen. Hier betonte der Bundesgerichtshof, dass der auf höchst persönlichen Motiven beruhende und auch nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, praktisch immer ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des "Dritten" in die Wohnung darzulegen. Dann könnte der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten zu einer Überbelegung der Wohnung käme. Das wiederum ist kaum vorstellbar.
Fazit: Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen eine reine Formalie.