
Mieter als auch Vermieter müssen, nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), bei der Kündigung unbefristet abgeschlossener Mietverhältnis gesetzliche Fristen einhalten.
Kündigt der Mieter die Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig wie lange der Mieter die Wohnung oder das Haus bewohnt hat. Wurden im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich auf eine entsprechende Regelung bestanden.

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Sofern der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie z. B. „Eigenbedarf“ oder „wirtschaftliche Verwertung“ hat (§ 573 BGB), ist es ihm dennoch nicht gestattet, von „heute auf morgen“ zu kündigen. Vermieter müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten:
Weitere Informationen zur fristlosen Kündigung
Weitere Informationen zum Sonderkündigungsrecht für Mieter und Vermieter
Der § 574 Abs. 1 BGB ist ein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel und ermöglicht Mietern, die trotz einer berechtigten Kündigung durch den Vermieter, das Mietverhältnis fortsetzen können. Vorraussetzung hierfür ist eine besondere Härte im Falle eines Wohnungswechsels für den Mieter, seiner Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts. Der Mieter kann nach einem Widerspruch lt. § 574a Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, so lange wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Liegen allerdings Gründe vor, die den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, greift § 574 BGB nicht.
Weigert sich der Mieter, trotz einer ordentlichen fristlosen oder fristgerechten Kündigung und ohne Erhebung von Widerspruch, die Mietwohnung zu verlassen, so hat der Vermieter das Recht, eine Räumungsklage zu beantragen. Diese muss jedoch gerichtlich veranlasst werden, der Vermieter hat nicht das Recht, die Wohnung „auf eigene Faust“ räumen zu lassen.
Im Prozess wird die Vermieterkündigung auf ihre Berechtigung hin geprüft und auch mögliche Gegenrechte des Mieters berücksichtigt. Sollte das Gericht den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilen, hat dieser noch die Möglichkeit, Räumungsfristen oder Vollstreckungsschutz zu beantragen.
Besonderheiten gibt es bei Untermietverhältnissen und in Jugend- oder Studentenwohnheimen, bei möblierten Zimmern und Einliegerwohnungen bzw. Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt. Hier darf der Vermieter auch kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz genannten Gründe berufen kann. Hier sollte auf jeden Fall der örtliche Mieterverein eingeschaltet werden.
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