Wurde ein Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen nach dem 1. November 1977 auf der Basis der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 erbaut, kann der Besitzer frei zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsorientierten Energieausweis wählen. Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten besteht auch für Wohnimmobilien mit mehr als vier Wohnungen und dies in Unabhängigkeit vom Baujahr.

Anders sieht es bei einer Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf einer Immobilie ab dem 1. Oktober 2008 aus, wenn weniger als fünf Wohnungen vorhanden sind, für die vor dem 1. November 1977 ein Bauantrag gestellt wurde. In diesem Fall muss der Energieausweis auf der Basis des individuellen Bedarfs ausgestellt werden.
Eine Wahlfreiheit zwischen beiden Ausweisvarianten besteht jedoch auch dann, wenn für eine Immobilie aus diesen Baujahren bereits bei der Fertigstellung ein energetischer Standard erreicht wurde, der auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 war, oder zu einem späteren Zeitpunkt durch energetische Sanierungsmaßnahmen nachträglich auf diesen Stand gebracht wurde.
Der klassische Energieausweis bezieht sich in der Regel auf das komplette Gebäude und nicht auf Teilbereiche. Einzige Ausnahme bei dieser Regelung: verfügt eine Wohnimmobilie über große Teile, die nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken diesen, muss differenziert werden. Dann werden je ein Energieausweis für den bewohnten wie auch unbewohnten Teil eines Gebäudes erforderlich.
Seit dem 1. Oktober 2008 ist die Übergangsphase bei der uneingeschränkten Wahlfreiheit bei Energieausweisen beendet.