Der Begriff Damnum ist der Oberbegriff für das Darlehensauf- und Darlehensabgeld innerhalb der Geldwirtschaft. Andere verwandte Begriffe sind beispielsweise Abgeld oder Disagio. Das Damnum ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag eines Kredites – kann dadurch also wie eine Form von Zinszahlung verstanden werden. Wird somit ein Damnum als Darlehensaufgeld eingesetzt, so erhöht sich dadurch der Rückzahlungsbetrag um das jeweilige Aufgeld.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Damnum ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag eines Kredites.
  • In der Regel wird zwischen einem betrieblichen Damnum und einem privaten Damnum unterschieden. Bei einem betrieblichen Damnum spricht man von einer Gewinnermittlung durch den Vergleich des Betriebsvermögens.
  • Das Disagio eines Darlehens kann auf zwei verschiedene Arten angegeben werden: Als Prozentanteil des Kreditbetrages inklusive Disagio, sowie als Auszahlungsbetrag.
  • Als Kapitalanleger werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wodurch ein steuerlicher Vorteil entstehen kann.

 




Als Darlehensabgeld vereinbart, verringert sich der Auszahlungsbetrag um das betreffende Abgeld. Das Damnum ist damit wie eine Art Zinszahlung zu behandeln. Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben sich für den Darlehensgeber und für den Darlehensnehmer. Darüber hinaus ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung des Damnums zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder um einen betrieblichen Kredit handelt.

Das betriebliche Damnum

Hier spricht man von einer Gewinnermittlung durch den Vergleich des Betriebsvermögens: Zunächst wird für das Damnum, das während der Kreditauszahlung einbehalten wurde, ein sogenannter Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Dieser Posten wird nun entsprechend der Darlehenslaufzeit aufgelöst. Dem Darlehensgeber entsteht dadurch ein Ertrag (Betriebseinnahme), dem Darlehensnehmer wiederum ein entsprechender Aufwand (Betriebsausgabe).

Nun zur Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Aus der Sicht des Darlehensgebers ist ein Damnum als Zinseinnahme den Betriebseinnahmen zuzuschreiben. Diese Einnahme wird bei dem Geldzufluss erfasst. Der Darlehensnehmer wiederum verfügt über eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, die entsprechend dem Abflussprinzip während der Verausgabung des Geldes erfasst werden muss. Wird mit Hilfe des betreffenden Kredits ein wirtschaftliches Gut erworben, so wird das Damnum nicht den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten, sondern den Finanzierungskosten zugerechnet.

Das private Damnum

Im Allgemeinen gilt in puncto privates Damnum: Ein privater Darlehensgeber muss das Damnum in dem Jahr als Teil seines Kapitalvermögens erfassen, in dem es dem Vermögen zufließt. Des Weiteren kann ein privates Damnum durch einen privaten Darlehensnehmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn der entsprechende Kreditzins mit einer Erzielung von Einkünften in direkter Verbindung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn mit dem Kredit ein Haus für die spätere Vermietung gekauft wird. Wird das private Damnum in Bezug auf eine Überschuss-Einkunftsart verwendet, so kann das Damnum von den Werbungskosten abgezogen werden.

Zu den populärsten Überschuss-Einkunftsarten zählen beispielsweise:

  • Einkünfte aus einem Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie
  • Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit

Die Rechtsgrundlagen des Damnum

Die in der Bundesrepublik gesetzlich geltende Vertragsfreiheit ermöglicht es den beteiligten Vertragsparteien des Kreditvertrages, die Möglichkeiten der Preisdifferenzierung und -gestaltung voll auszuschöpfen. Führt ein Damnum zur Absenkung der Nominalzinsen, so gehört es zivilrechtlich betrachtet zu den Zinsen.

Grund hierfür ist seine Entwicklung innerhalb der Bankpraxis: Hier wird das Damnum zum Rechenfaktor für die Zinsbemessung. Das zuvor verabredete Damnum gilt der deutschen Rechtsprechung nach als ein Ausgleich, der von der jeweiligen Laufzeit abhängig  für einen niedrigeren Nominalzinssatz agiert. Das Damnum ist hierbei aufgrund der Vertragsauslegung als integraler Teil der Kalkulation der Zinsen zu bewerten.

Im Allgemeinen gilt in puncto Damnum: Wichtig ist nicht unbedingt die innerhalb des Kreditvertrages genutzte Bezeichnung „Zins“ beziehungsweise „Kosten“. Stattdessen steht hierbei die Abgrenzung zwischen allen laufzeitunabhängigen Kreditkosten sowie den laufzeitabhängigen Zinsen im Vordergrund. Ob Damnum dabei laufzeitunabhängige Kosten oder laufzeitabhängige Zinsen sind, liegt im einzelnen Fall an der betreffenden Auslegung.

Gesetzliche Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Der § 492 Abs. 2 BGB beispielsweise erfasst nicht nur innerhalb des Vertrages als Zinsen bezeichnete Vergütungen, sondern auch alle anderen zinsähnlichen Vergütungen. Dies gilt, insofern diese Vergütungen einen von der Laufzeit abhängigen Charakter haben. Gleiches gilt unter denselben Bedingungen auch für die Bearbeitungsgebühr.

Definition Disagio

Der italienische Begriff Disagio wird oftmals auch als Abgeld oder Dammum bezeichnet und ist Teil des Darlehens- und Kreditwesens. Hierbei schüttet der Kreditgeber nicht das gesamte Kreditvolumen aus, sondern subtrahiert zuvor das Disagio. Die Konsequenz: Dem Kreditnehmer wird nach Abzug des Abschlags weniger Geld überwiesen, als im Kreditvertrag zum Thema Baufinanzierung veranschlagt ist. In diesem Zusammenhang fungiert das Disagio also als Zinsvorauszahlung des Kreditnehmers.

Gesetzliche Rahmenbedingungen zum Thema Disagio finden sich im Einkommenssteuergesetz (EStG).

Ein Beispiel: Wird ein Disagio von fünf Prozent bei einem Kreditbetrag über 100.000 Euro vereinbart, werden dem Darlehensnehmer nur 95.000 Euro ausgezahlt. Das Disagio entspricht der Vorauszahlung von Zinsen, die zum Abbau der laufenden Zinsen führt. Es ist bei der Berechnung des Effektivzinssatzes zu berücksichtigen.

Das Disagio bei Darlehen

Das Disagio eines Darlehens kann auf zwei verschiedene Arten angegeben werden: Als Prozentanteil des Kreditbetrages inklusive Disagio („8 % Disagio“) sowie als Auszahlungskurs bzw. Auszahlungsbetrag („92 % Auszahlungskurs“). In der Praxis bedeutet dies, dass von einem 100 Euro umfassenden Kreditbetrag in beiden Fällen lediglich 92 Euro real ausgezahlt werden. Der Kreditnehmer ist jedoch trotzdem dazu verpflichtet, 100 Euro zu verzinsen sowie zurückzuzahlen. Aufgrund der komplizierten Berechnung des durch das Disagio entstehenden Nominalzinssatzes ist das dafür notwendige Verfahren in der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV) festgelegt. 

Vorteile für Kapitalanleger

Als privater Nutzer von Wohneigentum profitiert man in der Regel nicht von der Disagio-Regelung, da diese hier keinerlei Steuervorteile beinhaltet. Anders sieht es aus für Kapitalanleger: Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hier ergeben sich steuerliche Vorteile, da die einzelnen Aufwendungen für das Disagio als Werbungskosten gemäß § 9 EStG (Einkommenssteuergesetz) abzugsfähig sind. Das Disagio kann demnach bereits im Jahr der Darlehensaufnahme zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Ein Steuerberater kann darüber Auskunft geben, ob die Nutzung der Disagio-Regelung in Anspruch genommen werden kann.


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