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Verkehrswert

Der Verkehrswert eines Grundstücks oder einer Immobilie ist in § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) definiert. Nach dieser juristischen Definition entspricht der Verkehrswert dem erzielbaren Preis einer Immobilie auf dem Markt. Er berechnet sich auf Basis des Sach- oder Ertragswertes. Gleichzeitig berücksichtig er die Lage des Objekts sowie die aktuelle Situation am Wohnungsmarkt.

Der Verkehrswert wird in Abhängigkeit von der Art der Immobilie nach dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Während das Ertragswertverfahren überwiegend für vermietete Immobilien zur Anwendung kommt, wird das Sachwertverfahren bei selbstgenutzten Immobilien herangezogen. Der Vergleichswert wird dann verwendet, wenn es sich um die Beurteilung eines unbebauten Grundstücks handelt. In Abhängigkeit von dem angewandten Verfahren fließen unterschiedliche Kriterien in die Berechnung des Verkehrswerts ein.

Damit ist der Verkehrswert letztlich die Basis für die Wertermittlung einer Immobilie. Er dient als Verhandlungsgrundlage, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft werden soll. Mit Hilfe eines entsprechenden Gutachtens hat der Verkäufer eine solide Grundlage für die Festlegung des Verkaufspreises. Mindestens ebenso wichtig ist der Wert der Immobilie, wenn es um die Höhe der Beleihung geht. Sie ist maßgeblich, wenn das Objekt mit Hilfe eines Grundpfandrechts besichert werden soll.

Auch im Fall von Vermögensauseinandersetzungen, bei Streitigkeiten innerhalb der Familie, im Erbfall oder bei Scheidungen kann der Wert der Immobilie von Bedeutung sein. Selbst bei einer erforderlichen Zwangsversteigerung ist der Immobilienwert die Grundlage für den zu erzielenden Verkaufspreis. Die einwandfreie Bestimmung des Wertes einer Immobilie muss vor diesem Hintergrund juristisch festgelegt sein, so dass er im Zweifelsfall für alle Beteiligten eindeutig nachvollziehbar ist.

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