Der Verkehrswert eines Grundstücks oder einer Immobilie ist in § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) legaldefiniert. Nach dieser gesetzlichen Definition wird der Verkehrswert durch den erzielbaren Preis einer Immobilie auf dem Markt bestimmt. Die konkrete Ermittlung des jeweiligen Verkehrswertes erfolgt dabei nach den kodifizierten Grundsätzen der Wertermittlungsverordnung. Regelmäßig berechnet sich der Verkehrswert insbesondere auf Basis des Sach- oder Ertragswertes.
Der Verkehrswert wird dabei in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der konkreten Immobilie nach verschiedenen Wertermittlungsverfahren ermittelt. Insbesondere erfolgt eine Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren. Das Ertragswertverfahren wird dabei überwiegend bei vermieteten Immobilien, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien, angewendet. Demgegenüber erfährt das Sachwertverfahren bei Selbstnutzungsobjekten, d. h. regelmäßig bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, zwecks Ermittlung des Verkehrswertes grundsätzlich Anwendung. Das Vergleichswertverfahren wird regelmäßig etwa dann verwendet, wenn es sich um die Beurteilung eines unbebauten Grundstücks handelt. In Abhängigkeit von dem angewandten Verfahren fließen letztlich unterschiedliche Kriterien in die Berechnung ein.
Damit ist der Verkehrswert letztlich eine Basis für die Wertermittlung einer Immobilie. Er kann somit als Verhandlungsgrundlage, etwa wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft werden soll, dienen. Mit Hilfe eines entsprechenden Sachverständigengutachtens hat der Verkäufer einer Immobilie letzten Endes eine durchaus solide Grundlage für die Festlegung eines realistischen Verkaufspreises. Aber auch bei der Bestellung von Grundpfandrechten, bei Vermögensauseinandersetzungen sowie im Erbfall oder bei Scheidungen kann der Wert einer Immobilie durchaus von Bedeutung sein. Selbst bei einer erforderlichen Zwangsversteigerung kann der Immobilienwert unter Umständen einen Anhaltspunkt für den letztlich zu erzielenden Verkaufspreis darstellen.
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