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Notargebühren

Grundstückskaufverträge erfordern eine notarielle Begleitung, da ausschließlich notariell beurkundete Kaufverträge rechtskräftig sind. Hierbei fallen Kosten nach der Gebührenordnung der Notare an. Bei besonderen Anforderungen oder Beratungen können zusätzliche Gebühren anfallen. Bei Immobilienkäufen werden immer Notarkosten entsprechend der Gebührenordnung fällig.

Beim Kauf einer Immobilie (Grundstück und/oder Gebäude, Wohnung) müssen als Anhaltspunkt für die Notargebühren und Kosten des Grundbuchamtes etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises als Nebenkosten einkalkuliert werden. In dieser Summe ist das Honorar des Notars nach der Gebührenordnung ebenso enthalten, wie die Gerichtskosten des Grundbuchamtes für erforderliche Eintragungen im Grundbuch. Der Notar veranlasst die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch und wirkt bei der Stellung von Sicherheiten mit. Seine Kosten errechnen sich aus den notwendigen Dienstleistungsschritten. Je mehr einzelne Vorgänge abzuwickeln sind, desto höhere Notargebühren fallen an. Notwendige Schritte können zum Beispiel Löschungen von Belastungen, Eintragung von Wegerechten oder Wohnrechte sein. In erster Linie hängt aber die Höhe der Notarrechnung vom Kaufpreis des unbebauten Grundstückes, der Wohnung oder dem Gesamtpreis beim Kauf eines bebauten Grundstückes ab. Die Gebühren eines Notars unterliegen zusätzlich der Mehrwertsteuer.

Der Notar tritt als neutraler Fachmann auf und steht bei Vertragsabschluss zur Klärung von Fragen zur Verfügung, etwa ob gewünschte Änderungen überhaupt juristisch möglich sind und wie sie in den Vertrag eingebunden werden können.

Die Höhe der Notargebühren lässt sich in einigen Fällen reduzieren. Wird beispielsweise bei einem Bauvorhaben zunächst nur das Grundstück erworben, beschränken sich die Notarkosten auf den Kaufpreis des Grundstückes. Die spätere Fertigstellung eines Wohngebäudes stellt rechtlich kein Immobiliengeschäft dar, sondern Kauf von Materialien und Dienstleistungen. Damit hat der Notar nichts mehr zu tun. Anders ist es beim Kauf einer bestehenden Immobilie. Hier wird als Berechnungsgrundlage für die Notargebühren der Kaufpreis angesetzt. Eine Unterscheidung in Grundstück und Wohngebäude findet nicht statt. Daher werden die Gebühren des Notars dann auch für die Außenanlagen und sonstige Nebenkosten, wie zum Bespiel das Inventar der Immobilie, fällig. Bei einer Eintragung einer Grundschuld zur Finanzierung der Immobilie ist es ratsam, dies mit dem Termin der Beurkundung des Kaufvertrages zu kombinieren, da sich hiermit ebenfalls Kosten einsparen lassen.

Beispielrechnung

Bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro, einer Grundschuldeintragung über 80.000 Euro und der Kaufabwicklung über ein Notaranderkonto fallen Ihnen die folgenden Kosten an:
Abwicklungsgebühr Kauf (Notar) 414 EUR
Beurkundungsgebühr (Notar) 177 EUR
Eintragungsgebühr (GA) 177 EUR
Eintragungsgebühr Eigentümerwechsel (GA) 207 EUR
Kauf Vollzugsgebühr (Notar) 104 EUR
Notaranderkonto (Notar) 288 EUR
Notarbestätigung (Notar) 44 EUR
Eintragung Vollzugsgebühr (Notar) 44 EUR
Mehrwertsteuer 203 EUR
Gesamtbetrag inkl. MwSt. 1658 EUR




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