ist im Bauamt einzusehen und enthält für Bebauung vorgesehene Flächen nach Art voraussichtlicher Nutzung (unverbindlicher Bauleitplan für gesamtes Gemeindegebiet). Er verrät künftige Baugebiete (Bauerwartungsland), ist aber eben noch nicht verbindlich (keine Baugenehmigung möglich), sondern nur die Basis für den Bebauungsplan.
siehe Lageplan
Hierunter versteht man die Frage, wer im Falle einer - weder vom Bauherr noch vom Bauunternehmer zu vertretenden - Zerstörung oder Beschädigung des Bauwerks das Risiko der Neuherstellung und der Vergütung zu tragen hat. Beim BGB-Vertrag findet der Gefahrenübergang nach § 644 BGB mit Abnahme des Bauwerks statt. Nach diesem Zeitpunkt muss der Bauherr die Vergütung des Bauunternehmers auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält § 7 VOB/B.
Darunter versteht man einen Generalunternehmer, der seine zu erbringenden Bauleistungen ausschließlich durch andere Unternehmer erbringen lässt. In vertraglichen Beziehungen steht der Bauherr allein mit dem Generalübernehmer und nicht mit dem Bauunternehmer beziehungsweise den Handwerkern. Diese werden vom Generalübernehmer direkt beauftragt.
Wenn ein Unternehmer vom Bauherrn mit der gesamten Planung und Errichtung des Bauwerks beauftragt wird, spricht man von einem Generalunternehmer. Der Generalunternehmer erbringt einen Teil seiner Verpflichtungen selbst, den Rest vergibt er an Nachunternehmer.
ist im Bebauungsplan festgelegt: maximal zulässige Geschossfläche (auch über mehrere Etagen) im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Häufig ist GFZ bis 1,2 erlaubt.
Gewerk ist die Bezeichnung für die Arbeiten der verschiedenen bei der Bauausführung tätig werdenden Handwerker. Das sind zum Beispiel Fliesenlegen, Elektroinstallation, Sanitärinstallation usw.
Grenzabstand
ist die Entfernung, die von Haus, Garage und Bäumen (vom Stamm aus) mindestens zur Grundstücksgrenze bleiben muss. Für Häuser ist es meist 0,4 der Haushöhe, mindestens aber drei Meter (steht genau in der Bauordnung), für Bäume und Sträucher mindestens 50 Zentimeter (steht genau im Landesnachbarrechtsgesetz).