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Werkvertrag

Der in § 631 BGB geregelte Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks. Der Besteller (Bauherr) wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Charakteristisch für den Werkvertrag ist dessen Erfolgsbezogenheit. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg (z. B.: Fachgerechte Erstellung eines Gebäudes, Reparatur einer Heizungsanlage etc.). Ist der Werkvertrag auf die Erbringung von Bauleistungen gerichtet, wird er umgangssprachlich auch als Bauvertrag bezeichnet.

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