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Außenbereich

Die Bebaubarkeit des Außenbereichs ergibt sich aus § 35 BauGB. Danach sind dort lediglich solche Vorhaben zulässig, die für den "normalen" Bauherrn ohne Bedeutung sind. Darunter fallen zum Beispiel Kraftwerke und Fabriken, die in Wohnnähe unverträglich sind, militärische Einrichtungen, land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Ställe, Scheunen sowie Wohnungen für Landwirte.

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