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Auflassungsvormerkung

Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer (hat noch kein dingliches Recht, weil die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert). Um seine Interessen zu schützen, lässt man den Notar im Grundbuch den Anspruch auf Eigentumserwerb vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

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