Die Beauftragung eines Architekten wird rechtlich als Werkvertrag nach § 631 BGB eingestuft. Obgleich keine besonderen Formvorschriften gelten, sollten Sie aus Beweisgründen auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Für Sie als Bauherr kommt es entscheidend darauf an, dass die vom Architekten zu erbringenden Leistungen genau geregelt sind.