• Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird seit dem 1. Januar 2021 in Deutschland eine CO₂-Steuer auf Öl und Gas fällig. Die CO₂-Steuer soll als Teil des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung dazu beitragen Treibhausgase zu minimieren, um die gesetzten Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen.
  • Mit Beginn des Jahres 2023 soll ein Zehn-Stufen-Modell in Kraft treten, das den Energiestandard von Miethäusern klassifiziert. Das Modell ist im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) festgelegt, das am 10. November 2022 zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme beschlossen wurde. Das Gesetz muss noch im Bundesrat verabschiedet werden, damit es Gültigkeit erlangt. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ausfällt, desto höher ist Ihr Anteil als Vermieter:in an den CO₂-Kosten.
  • Fällt die Energiebilanz besonders schlecht aus, so übernehmen Vermietende ganze 95 Prozent und Mietende den Restanteil von 5 Prozent der CO₂-Abgaben. Das bedeutet: Je besser die Energiebilanz Ihres Gebäudes, desto weniger zahlen Sie als Vermieter:in. Berechnen Sie jetzt schon die Höhe der Gesamtkosten und die Aufteilung mit dem CO₂-Kosten-Rechner von Techem
    Quelle: Techem Studie zur Neuregelung der CO2-Kosten

Wann wird die CO₂-Steu­er fäl­lig?

Die CO₂-Steuer muss immer dann gezahlt werden, wenn CO₂ aus fossilen Brennstoffen bezogen wird – beispielsweise für das Heizen von Wohngebäuden. Vermieter:innen sollen sich ab 1. Januar 2023 entsprechend der Energieeffizienz Ihres Gebäudes an der CO₂-Steuer beteiligen.

Welche Ausnahmen der CO₂-Steuer gibt es?

Ausgeschlossen vom beschlossenen Stufenmodell sind Geschäfte, Büros und andere Nichtwohngebäude. Hier sollen die CO₂-Zusatzkosten von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Ausnahmen bilden denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in Milieuschutzgebieten, die nicht ohne Weiteres saniert werden können.

Außerdem sind Wohn-/Alten-/Pflegeheime und auch Studierenden-/Lehrlingsheime offenbar (bis auf Ausnahmen) ebenfalls nicht von der neuen Regelung des 10-Stufen-Modells zur Aufteilung der CO₂-Kosten betroffen

Für wen gilt das Zehn-Stu­fen-Mo­dell für die CO₂-Um­la­ge?

Das Stufenmodell tritt für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung in Kraft. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ausfällt, desto höher ist Ihr Anteil als Vermieter:in an den CO₂-Abgaben.

Bei modernen Wohngebäuden mit sehr hohen energetischen Standards, wie beispielsweise KfW-Effizienzhäusern, sollen die Mietenden die CO₂-Steuer weiterhin allein tragen. Fällt die Energiebilanz besonders schlecht aus, so übernehmen Vermietende bis zu 95 Prozent der CO₂-Abgaben.

Wie ver­teilt sich die Um­la­ge der CO₂-Ab­ga­be?

Derzeit wird die CO₂-Steuer direkt beim Einkauf des Brennstoffs, bspw. Erdgas, vom Eigentümer bezahlt. Die Umlage wird gemäß BEHG vom Energielieferanten auf der Erdgasrechnung ausgewiesen.

Nach der aktuell geltenden Heizkostenverordnung sowie geltendem Mietrecht werden die Heizkosten inklusive CO₂-Abgabe gerade noch komplett auf die Mieter:innen umgelegt. Mit Beginn des Jahres 2023 wird der CO₂-Anteil an den Heizkosten neu aufgeteilt. Der Energieausweis für Ihr Gebäude liefert detaillierte Angaben zu den CO₂-Emissionen pro Quadratmeter pro Jahr.

CO₂-Steuer: Das müssen Sie als Vermieter:in ab 2023 zahlen

Wie hoch ist die aktuell geltende CO₂-Steuer?

Seit Januar 2022 beträgt die CO₂-Steuer 30 Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂. Der Preis steigt schrittweise bis auf 45 Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂ im Jahr 2025 an.

Quelle: Bundesregierung.de "CO₂-Bepreisung"

So wirkt sich die CO₂-Steuer auf Heizöl und Erdgas aus:

Jahr Preis je Tonne CO₂ Heizöl Erdgas
2021
25 Euro
7,9 ct/l 0,6 ct/kWh
2022
30 Euro
9,5 ct/l 0,7 ct/kWh
2023
30 Euro
11,1 ct/l 0,8 ct/kWh
2024 35 Euro 14,2 ct/l 1,1 ct/kWh
2025 45 Euro 17,4 ct/l 1,3 ct/kWh
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