Eine Mieterin in Hamburg hatte ihre Wohnung für sechs Wochen wegen beruflicher Abwesenheit untervermietet. Ihre Vermieterin reagierte mit fristloser sowie ordentlicher Kündigung. – Stimmte das Amtsgericht Hamburg ihrer Räumungsklage zu?
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Nein, das Gericht entschied, die Kündigung wegen ungenehmigter Untervermietung ist unwirksam. Doch nun zum konkreten Sachverhalt:
Da sie aus beruflichen Gründen für den Zeitraum 6. Januar bis 21. Februar 2023 nicht in Hamburg weilen konnte, vermietete die Mieterin ihre zweieinhalb Zimmer große Wohnung unter. Sie überließ die Wohnung der dritten Person möbliert, behielt aber einen eigenen Schlüssel.
Allerdings hatte die Mieterin es versäumt, ihre Vermieterin um eine Genehmigung zur Untervermietung zu bitten. Daher kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und ordentlich. Als die Mieterin das nicht akzeptieren wollte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass die Mieterin vertragswidrig gehandelt habe, als sie ihre Wohnung einem Dritten überließ, ohne sich zuvor die Untervermietung genehmigen zu lassen. Jedoch sei zu beachten, dass sie (gemäß § 553 Abs. 1 BGB) einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung hatte.
Denn ihr Wunsch, die Wohnung weiterhin zu behalten, während sie befristet eine Zeit im Ausland verbringt und zugleich – indem sie die Wohnung einer dritten Person überlässt – die Miete für sich zu verringern, sei als berechtigtes Interesse an der Untervermietung anzuerkennen.
Sie habe auch nur einen Teil des Wohnraums einer dritten Person überlassen. Mit dem Einbehalt eigener Schlüssel zur Wohnung und der Ausstattung der Wohnung mit eigenen Möbeln habe sie darüber hinaus den “Gewahrsam” an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben.
Da die Verweildauer der dritten Person mit sechs Wochen den typischen vorübergehenden Aufenthalt von Urlaubern deutlich überschreite, könne auch nicht von der Überlassung der Wohnung zu touristischen Zwecken ausgegangen werden.
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 17.04.2024 - 43b C 184/23)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. August 2025
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