Täuschen Vermieter:innen einen Eigenbedarf vor, um ihre Mieter:innen aus der Wohnung zu bekommen, kann das auch nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil noch zur Schadensersatzpflicht führen.


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Vor dem Amtsgericht Bonn kam es 2016 zu einem Rechtsstreit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung. Die Mieterin wurde rechtskräftig verurteilt, die Wohnung zu räumen. 

Später fand sie heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Das ärgerte die Frau dermaßen, dass sie im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Bonn auf Zahlung von Schadensersatz klagte. Ihre Aussichten auf Erfolg standen nicht schlecht.  

Anspruch auf Schadensersatz trotz gültigen Räumungsurteils

Grundsätzlich haben Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse daran, ein Mietverhältnis zu beenden, wenn sie die Wohnung für sich, für Familienangehörige oder für Angehörige ihres Haushalts benötigen. Das ist unstrittig. Wird aber ein sogenannter Eigenbedarf nur vorgetäuscht, haben die betroffenen Mieter:innen einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Das ist auch dann der Fall, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Vermieter:innen bereits ihre Eigenbedarfskündigung geltend machten und gerichtlich entschieden wurde, dass die Mieter:innen die Wohnung verlassen müssen.  

Mieterin erstritt vor Gericht einen Zahlungstitel

So erstritt die Bonner Mieterin vor Gericht einen Zahlungstitel gegen ihren vormaligen Vermieter wegen mietvertraglicher Nebenpflichtverletzung. Das Landgericht Bonn stellte klar: Wird ein angekündigter Eigenbedarf tatsächlich nicht umgesetzt, trifft die Vermieter:innen eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. 

Die Richter:innen wollen also sagen, dass in dem geführten Schadensersatzprozess vonseiten der Vermieter:innen  absolut nachvollziehbar dargelegt werden muss, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen ist. Gelingt das nicht, wird sie das Gericht zur Zahlung verurteilen. Dabei können insbesondere erst nachträglich entstandene Umstände dem Schadensersatzanspruch nicht entgegenstehen.

(Landgericht Bonn, Urteil vom 01.10.2020 - 6 S 9/20)




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