Eine Mieterin untervermietete nicht nur ihre Wohnung unerlaubt, sondern log ihre Vermieterin nach einer Abmahnung unverblümt an und zerstörte damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig.



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Eine Mieterin lebte seit März 2000 in einer Wohnung in Charlottenburg. Im Mai 2022 sprach ihr die Vermieterin eine Abmahnung aus, da sie ihre Wohnung unerlaubt an eine dritte Person untervermietet hatte. Es folgten mehrere Kündigungsschreiben.

Gekündigt wurde zunächst wegen unerlaubter Untervermietung, später wegen Zahlungsverzugs und schließlich wegen einer nachhaltigen Zerrüttung des Mietverhältnisses. Es hatte sich herausgestellt, dass die Untermieterin die komplette Wohnung allein nutzte und eine Miete zahlte, die mit knapp 150 Euro über der von der Mieterin zu zahlenden Miete lag. 

Schließlich klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Mieterin stellte Untervermietung als Freundschaftsdienst dar

Die Mieterin stellte die Situation anders dar. Sie habe eine Bekannte vorübergehend unterstützen wollen und nicht beabsichtigt, die Wohnung dauerhaft oder gewinnbringend unterzuvermieten. Bereits vor Erhalt der Abmahnung habe sie versucht, die Bekannte zum Auszug zu bewegen. Sie habe das „Untermietverhältnis“ sogar gekündigt, denn die Bekannte habe keinen Beitrag zur Miete geleistet.

Weiterhin wies sie auch den Vorwurf zurück, die Wohnung nur für ihre Kinder freihalten zu wollen. Sie beabsichtige vielmehr selbst wieder einzuziehen. Der leicht erhöhte Betrag, den sie von der Bekannten verlangt habe, sei lediglich zur Deckung der Stromkosten gedacht gewesen.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Charlottenburg blieb unbeeindruckt und gab der Räumungsklage statt. Die Mieterin habe die Wohnung ohne Erlaubnis der Vermieterin vollständig untervermietet. Noch gravierender sei jedoch das Fehlverhalten nach der Abmahnung gewesen, als sie unwahre Angaben zum Ausmaß und den Konditionen der Untervermietung machte.

Das Amtsgericht sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung. So ein Verhalten müsse die Vermieterin nicht hinnehmen; die ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt.

Landgericht bestätigte Täuschung als zentralen Kündigungsgrund

Das Landgericht wies die Berufung der Mieterin zurück. Es stellte klar, dass die heimliche, vollständige Untervermietung bereits eine Pflichtverletzung darstelle. Besonders verwerflich sei jedoch das Verhalten der Mieterin nach der Abmahnung, als sie ihre Vermieterin über die Details zu täuschen versuchte.

Solch ein Verhalten sei für die Vermieterin unzumutbar und zerstöre das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig. Daher sei eine ordentliche Kündigung (nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gerechtfertigt, auch wenn der ursprüngliche Kündigungsgrund – die Untervermietung – möglicherweise behebbar gewesen wäre.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.03.2023 - 64 S 61/23)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 14. Juli 2025



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