Verschattet ein Baum eine Solar­an­la­ge, stellt sich im Streitfall die Frage: Na­tur­schutz versus Kli­ma­schutz. In einem konkreten Fall in Berlin-Steglitz gewichtet das VG Ber­lin den Erhalt des Baums höher.



Eine etwa 50 Jahre alte Kiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern und weit ausladenden Ästen sorgt für Unmut bei einem Hausbesitzer in Berlin-Steglitz. Auf seinem Dach befindet sich eine Solaranlage, die von den Ästen des Baumes stark verschattet wird.

Das wirkt sich erheblich auf die Stromausbeute aus. Also beantragt der Mann beim zuständigen Bezirksamt eine Fällgenehmigung für seinen Baum. Doch das Bezirksamt lehnt den Antrag ab. Der Hausbesitzer gibt nicht klein bei, sondern klagt gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Berlin. – Ebenso erfolglos.

Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Belange

Das VG Berlin stärkt die Position des Bezirksamts. Die Kiefer gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen, das Bezirksamt habe daher die Fällgenehmigung zu Recht verweigert. Zudem liege keine Ausnahmesituation vor.

Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien eine hohe Bedeutung bei. Komme es aber vor, dass sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen – also Naturschutz versus Klimaschutz – räume es keinem von beiden einen grundsätzlichen Vorrang ein.

Waldkiefer siegt – Solaranlage darf verschattet werden

Im konkreten Fall, so das Gericht, sei es für die Gesellschaft wichtiger, die Waldkiefer zu erhalten, als für eine verschattungsfreie Nutzung der Solaranlage eines Hauseigentümers zu sorgen. Zudem würde die Minderleistung höchstens den Jahresverbrauchs eines Drei-Personen-Haushalts betragen.

Die Kiefer sei vital und verkehrssicher und habe vermutlich eine Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren zu erwarten. Die durch den Baum verursachte geringere wirtschaftliche Rentabilität für den Eigentümer sei nicht von öffentlichem Belang, so das Gericht.

Der Hausbesitzer kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

(VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - VG 24 K 26/24 )

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 16. April 2026



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