Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis, um die Wohnung seiner Lebensgefährtin zu überlassen. Der bisherige Mieter wehrt sich gegen die Räumungsklage. Mit Erfolg?



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Ein Paar lebt seit Jahren in einer gemeinsamen Wohnung in Leipzig.  Die Frau möchte nach Berlin ziehen, ihr Lebensgefährte möchte jedoch in der gemeinsamen Wohnung in Leipzig bleiben. Er besitzt eine Wohnung in Berlin und bietet seiner Partnerin an, diese zu beziehen. Da die Wohnung zu diesem zeitpunkt vermietet ist, kündigt er das Mietverhältnis auf der Grundlage von Eigenbedarf – schließlich möchte seine langjährige Partnerin und Haushaltsangehörige in die Wohnung ziehen. 

Der Mieter nimmt die Kündigung nicht hin und legt Widerspruch ein. Also erhebt der Vermieter beim Landgericht Berlin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.


Kein Anspruch auf Räumung

Vor Gericht muss der Mann erfahren, dass seine Eigenbedarfskündigung unwirksam ist. Bei seiner Lebensgefährtin handelt es sich nicht um eine Familienangehörige. Sie könne zwar als Haushaltsangehörige zu sehen sein, wenn sie bereits längere Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebe. Eine Eigenbedarfskündigung komme allerdings nur dann in Frage, wenn der gemeinsame Haushalt in der Berliner Wohnung fortgeführt werde.

In diesem Fall sollte aber in der gekündigten Wohnung ein neuer Haushalt entstehen, nämlich der der Lebensgefährtin. Die Haushaltsgemeinschaft wäre defacto aufgehoben. Damit sieht das Gericht die Eigenbedarfskündigung für einen Haushaltsangehörigen als unbegründet an.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2019 - 66 S 80/19)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 02. März 2020



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