Wer seine trockene Bettwäsche auf dem Fensterbrett zum Lüften ausbreitet und sie dabei nicht schüttelt, macht alles richtig. Egal, ob sich aus der Nachbarschaft Protest regt. So entschied das Landgericht Karlsruhe.

Die Frische der Bettwäsche ist ein entscheidender Wohlfühlfaktor in Sachen Hygiene und gesunder Schlaf. Das Auslüften der Bettdecke auf dem Fensterbrett ist dabei eine effektive und schnell zu händelnde Methode.

Seit 30 Jahren legt ein Ehepaar in Karlsruhe seine Kopfkissen und Bettdecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfenster ihrer Eigentumswohnung im Obergeschoss. Nun stören sich plötzlich die Eigentümer der darunterliegenden Wohnung daran.  

Sorge vor herunterfallenden Haaren und losen Teilchen

Sie berufen sich auf die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Unter dem Punkt „Gegenseitige Rücksichtnahme“ wurde darin festlegt: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden.”

Die Bewohnenden des Erdgeschosses befürchten, dass durch das Schütteln der Bettwäsche Staub, Haare und andere lose Teilchen in ihre Wohnung gelangen könnten. Dagegen verwahrt sich das Ehepaar aus dem Obergeschoss. Es würde die Betten lediglich zum Lüften auf den Fenstersims legen, ohne sie dabei zu schütteln. 

Andere Hausbewohnende würden das ebenso tun und es gab noch nie Beschwerden. Als das Eigentümer-Paar aus dem Erdgeschoss seine Beschuldigung nicht beweisen kann, weist das Amtsgericht Freiburg die Klage ab.

Gerichte bescheinigen sozialadäquates Verhalten beim Lüften

Doch die Beschwerdeführenden geben nicht auf. Sie gehen in Berufung und argumentieren vor dem Landgericht Karlsruhe wie folgt: Selbst, wenn die Bettwäsche nicht ausgeschüttelt würde, können von ihr lose Bestandteile wie Haare oder Hautschuppen herabfallen.

Davon unbeeindruckt bestätigt das Landgericht Karlsruhe das Urteil des Amtsgerichts Freiburg und weist die Berufung der Klagenden zurück. Wäsche am geöffneten Fenster zum Lüften auszulegen, sei ein sozialadäquates und in vielen Haushalten übliches Verhalten. Sollten dabei tatsächlich einzelne Haare oder ähnliches durch Windverwehungen in die Wohnung der Klagenden gelangen, sei das lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung. 

Kein Verstoß gegen die Hausordnung

Das Gericht stellt klar, dass das bloße Auslegen von Bettwäsche auf dem Fensterbrett keinen Verstoß gegen die Hausordnung darstelle. Ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot beziehe sich auf das Aufhängen feuchter Wäsche zum Trocknen an der Luft.

Denn darin stecke eine wesentlich höhere Gefahr, die Nachbarschaft zu beeinträchtigen, beispielsweise durch Wasserspuren an der Hauswand oder tropfendes Wasser. Solch ein Risiko bestehe beim Auslegen trockener Bettwäsche jedoch nicht.

(Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023 -Az.: 11 S 85/21)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. Juni 2025


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