Eine 241 Quadratmeter große 7-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg wurde im Jahr 2013 an mehrere Personen vermietet. Der Vermieterin war es durchaus klar, dass sich hier eine WG einmietete. Als dann sieben Jahre später vier Personen aus dem Mietvertrag ausscheiden und andere an ihre Stelle treten wollten, begann der Streit.



Die Vermieterin weigerte sich dem Wechsel der Mieter:innen zuzustimmen. Daraufhin klagten die Mieter:innen vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erfolgreich. Vor dem Landgericht Berlin wiederum fand die Vermieterin erfolgreich Gehör. Das Gericht entschied, dass die Mieter:innen keinen Anspruch auf die Zustimmung ihrer Vermieterin haben, im laufenden Mietverhältnis vier Mieter:innen auszutauschen.

Ohne Vereinbarung kein Anspruch auf Austausch von Mieter:innen

Denn ein solcher Anspruch würde bedeuten, dass die Vermieterin die Wohnung ein für alle Mal als WG-Wohnung freigegeben hätte und endgültig an den Mietvertrag gebunden bliebe. Die jeweiligen WG-Mitglieder könnten den Mietvertrag an immer neue Generationen von WG-Bewohner:innen übertragen. 

Ein Wechsel der Mieter:innen könne in Form von Untervermietung erfolgen. Damit seien, so das Landgericht, die Interessen der Mieter:innen ausreichend gewahrt. Eine Änderung des Hauptmietvertrages wäre damit nicht zwingend erforderlich

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn derzeit ist der Bundesgerichtshof noch mit dem Fall beschäftigt.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2021 - 64 S 261/20) 


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