Sollte Vermietende ein erheblicher Mietausfall treffen, können sie einen Teilerlass ihrer Grundsteuer einfordern. Bis zum 31.3.2025 müssen die Anträge bei den Kommunen gestellt werden. 



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Für Vermietende heißt es jetzt schnell sein, denn die Frist kann nicht verlängert werden. Wer im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatte, sollte – spätestens bis zum 31.03.2025 – die entsprechenden Anträge bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt stellen.

Bis 50 Prozent Grundsteuererlass möglich

Wenn die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Sollte keine Miete geflossen sein, können Vermietende sogar 50 Prozent der Steuer erlassen bekommen. Vorausgesetzt: die eingeschränkte Nutzung war unverschuldet und es handelt sich um einen strukturellen Leerstand. 

Es kommen aber auch noch weitere Faktoren infrage, die zu einem Grundsteuer-Teilerlass berechtigen. Dazu zählen: 

  • Die Vermietung ist an zu geringer Nachfrage gescheitert. 

  • Die Mietenden sind zahlungsunfähig. 

  • Die Wohnung steht nach einem Brand oder Wasserschaden leer. 

Nicht infrage kommt eine Grundsteuerer-Minderung bei einer geplanten Renovierung oder einem Umbau.



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Bemühungen um Vermietung sorgfältig dokumentieren

In jedem Fall sollten Vermietende ihre Bemühungen zur Vermietung ihrer Immobilie sorgfältig dokumentieren. Denn sie müssen sich um die Vermietung in ortsüblicher Weise gekümmert haben, ohne unrealistisch hohe Mieten aufzurufen.  

Grundsätzlich sind Vermietende nicht gezwungen, unwirtschaftlich vorzugehen und ihren Wohnraum unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. 

Nachweisen lassen sich Vermietungsbemühungen am besten, indem Makleraufträge oder Vermietungsanzeigen vorgelegt werden.



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