Eine Mieterin stürzt bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer WEG. Für die Schneeräumung war ein Hausmeisterdienst beauftragt worden. Wer haftet für den Schaden und muss Schmerzensgeld zahlen? Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH).



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Die Mieterin einer Eigentumswohnung in Solms war bei Eisglätte auf dem zum Haus führenden Weg gestürzt.  Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte den Winterdienst an eine professionelle Hausmeisterfirma übertragen.

Wegen ihrer erheblichen Verletzungen forderte die Mieterin 12.000 Euro Schmerzensgeld von ihrer Vermieterin. Vor dem Amtsgericht Wetzlar war sie mit ihrer Klage erfolgreich. 

Das Landgericht Limburg hingegen wies die Klage ab. Da die WEG die Räum- und Streupflicht einem professionellen Hausmeisterdienst übertragen habe, müsse die Vermieterin nur haften, wenn sie ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt habe. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Vermieterin haftet für versäumtes Schneefegen des Hausmeisterdienstes

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Sache anders. Es gehöre zur Pflicht von Vermietenden, in den Wintermonaten die Wege zur vermieteten Wohnung zu streuen und den Schnee zu räumen. Wenn ein Hausmeisterdienst die Aufgabe übernommen hat und dennoch nicht gefegt wurde, haften die Vermietenden (gemäß § 278 BGB) wie für eigenes Verschulden.

Nun muss das Landgericht den Fall erneut prüfen.

(BGH, Urteil vom 6. August 2025 - VIII ZR 250/23)



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