Wer eine Wohnung mietet und auf dem Balkon eine Solaranlage installieren möchte, kann grundsätzlich die Zustimmung des Vermietenden erwarten. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.



Die Mieter:innen einer Wohnung in Stuttgart hatten Anfang 2020 eine Solaranlage auf ihrem Balkon angebracht. Da die Vermieterin mit dieser Aktion ganz und gar nicht einverstanden war, klagte sie auf Entfernung der Anlage.  Doch schon bald stellte sich heraus, dass sie die Richter:innen und damit das Gesetz nicht auf ihrer Seite hatte.

Das Amtsgericht Stuttgart gab ihr zu verstehen, dass sie keinen Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage habe und führte dazu § 541 Abs. 1 BGB an. Vielmehr können die Mieter:innen auf die Genehmigung der Anlage pochen. Die Nutzung von Solarstrom spare Kosten und Energie und ist damit ganz im Sinne der politisch gewollten Energiewende. Daher gehöre die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts.


Urteil: Lärm

Mieter:innen haben Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage

Die Vermieterin dürfe ohne triftigen Grund die Installation einer Solaranlage auf dem Balkon nicht untersagen. Voraussetzung für die Genehmigung sei allerdings, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Natürlich dürfe auch keine Brand- oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen.

(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 37 C 2283/20)




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