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Anwendungsbereich und Durchführung für das vereinfachte Genehmigungsverfahren sind in den Landesbauordnungen der Länder unterschiedlich geregelt.

Das vereinfachte Verfahren ist dazu gedacht, die Genehmigungsbehörden zu entlasten und die Wartezeiten zu verkürzen. Dazu werden nur bestimmte Punkte der Bauvorlage geprüft. Für den Antragsteller vereinfacht sich nichts. Er hat alle üblichen Bauvorlagen einzureichen, Fertigstellungen anzuzeigen und Nachweise zu erbringen. Lediglich die Bearbeitungszeit kann sich verkürzen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser mehr Eigenverantwortung überlassen. Die Behörde prüft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur in den wichtigsten Punkten.

Im Vereinfachten Verfahren sind die Anforderungen in der Regel diese:

Bauvorlagen
Anzahl der Ausführungen
Bauantrag
3-fach
Baubeschreibung 3-fach
Berechnungen des umbauten Raumes (DIN 277) und des Rohbau- und Herstellungswertes 3-fach
Berechnung der zulässigen, vorhandenen und geplanten Grund- und Geschossfläche 3-fach
Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind 3-fach
einfacher oder qualifizierter Lageplan (Maßstab 1:500) 3-fach
Höhenplan ohne NN-Angaben 3-fach
Berechnung der versiegelten Flächen des Grundstücks mit Darstellung im Lageplan (bei Bebauungsplänen nach dem 01.01.1991) 3-fach
Bauzeichnungen - Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) 3-fach
Erklärung des Entwurfsverfassers über die rechtskonforme Entwurfsverfassung 1-fach
Erklärung der/des Sachverständigen Baustatikers für bautechnische Nachweise 1-fach
Erklärung der/des Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz 1-fach
Nachweis des Statikers über die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer 1-fach
Erhebungsbogen für Bautätigkeit 1-fach

Bei Mehrfamilienhäusern wird noch gefordert:

Bauvorlagen Anzahl der Ausführungen
Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder mit Lageplan 3-fach
Nachweis der erforderlichen Kfz-Stellplätze mit Lageplan 3-fach

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